Der Strafprozess Teil 10: Die Untersuchungshaft

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Nicht alles ist in Deutschland erlaubt. Zahlreiche Verbrechen und Vergehen sind unter Strafe gestellt. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und im Anschluss im Strafprozess angeklagt werden. Unter strengen Voraussetzungen kann der Verfolgte auch in Untersuchungshaft genommen werden.

Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss hierzu die Staatsanwaltschaft tätig werden.

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Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.

Das Hauptverfahren

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Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit. Hierzu kann der Angeklagte zunächst selbst zur Tat aussagen, soweit er sich nicht entscheidet, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

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Die Untersuchungshaft

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Untersuchungshaft meint die Unterbringung eines Beschuldigten im Strafverfahren in einer Justizvollzugsanstalt, also einem Gefängnis. Ziel ist es dabei, sicherzustellen, dass insbesondere der Angeklagte zur Hauptverhandlung auch tatsächlich anwesend ist. Im Einzelfall kann sie bei besonders schweren Straftaten auch dazu dienen, einer Wiederholungstat entgegenzuwirken.

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Anordnung durch den Richter

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist dabei an strenge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen durch einen Richter zu prüfen ist. So ist der vorläufig Festgenommene spätestens nach 48 Stunden dem Ermittlungsrichter vorzuführen.

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Der Ermittlungsrichter prüft dann, ob die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft vorliegen.

Dringender Tatverdacht

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Erforderlich ist dazu zunächst ein dringender Tatverdacht. Ein solcher ist anzunehmen, soweit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte einer Tat schuldig ist und dies auch entsprechend bewiesen werden kann.

Beispiel:
Der Beschuldigte hat sein Opfer mit einem Messer bedroht, um ihm sein Portemonnaie abzunehmen. Drei Zeugen haben die Tat beobachtet und bei dem Beschuldigten wird ein Messer aufgefunden.

Haftgrund

Weiterhin ist ein Haftgrund erforderlich. Dabei ist zu unterscheiden

  • Flucht – der Täter versucht, sich dem Strafverfahren zu entziehen
  • Fluchtgefahr – es besteht der begründete Verdacht, dass der Täter sich etwa ins Ausland absetzen will
  • Verdunklungsgefahr – es besteht der begründete Verdacht, dass der Täter Beweise vernichten oder beiseiteschaffen bzw. Zeugen beeinflussen will
  • Wiederholungsgefahr – es besteht der begründete Verdacht der Begehung weiterer Straftaten

Verhältnismäßigkeit

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Selbst wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen, muss die Untersuchungshaft weiterhin auch verhältnismäßig sein. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen. Abzustellen ist neben der Art und Schwere der Tat insbesondere auf die zu erwartenden Rechtsfolgen. Eine Untersuchungshaft dürfte daher allgemein nur bei schweren Straftaten, regelmäßig aber nicht bei Bagatelldelikten in Betracht kommen.

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Prüfung der Untersuchungshaft

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Ist der Beschuldigte einmal in Untersuchungshaft genommen, darf er die Justizvollzugsanstalt zunächst nicht mehr verlassen. Jedoch stehen ihm Rechte zu: So hat er die Möglichkeit, Haftbeschwerde einzulegen. Doch auch ohne eine solche stehen regelmäßige Haftprüfungstermine an. Zur Unterstützung wird ihm überdies von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zugewiesen, soweit er keinen eigenen Verteidiger benennt.  

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