In unserer letzten Beitragsserie haben wir bereits ausführlich über den Zivilprozess vor den Amts- und Landgerichten berichtet. Auch für strafbare Verhalten sind diese Gerichte zuständig. Was Sie zum Strafprozess wissen müssen, erfahren Sie der folgenden Beitragsserie!
Nicht alles ist in Deutschland erlaubt. Eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen sind unter Strafe gestellt. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen verfolgt und im Anschluss vor Gericht angeklagt werden.
Befindet das Gericht den Angeklagten für schuldig, kann er im Strafprozess zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Daneben können weitere Maßnahmen, etwa der Entzug der Fahrerlaubnis, angeordnet worden.
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Zunächst muss es hierfür jedoch überhaupt zu einem Gerichtsprozess kommen. Hierzu muss die Staatsanwaltschaft tätig werden.
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Die Staatsanwaltschaft hält in Deutschland das Anklagemonopol. Häufig wird sie dabei auch als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezeichnet. Es handelt sich um eine Behörde als Bestandteil der Exekutiven, die zugleich mit Aufgaben der Rechtspflege betraut ist.
Die Staatsanwaltschaft ist daher die zuständige Behörde, wenn es um Anklagen vor Gericht gilt. Sie entscheidet, ob und welche Delikte überhaupt angeklagt werden. Man spricht insoweit auch vom Offizial- und Akkusationsprinzip.
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Zugleich ist die Staatsanwaltschaft auch im Sinne der Allgemeinheit für Ermittlungen und die Verfolgung von Straftaten zuständig. Hierbei bedient sie sich in der Regel der Hilfe der Polizei.
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Wurde ein wirksames Urteil gesprochen, und etwa eine Geld- oder Haftstrafe verhängt, ist die Staatsanwaltschaft auch für die Vollstreckung dieser Strafe zuständig.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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