Mütter genießen bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium einen besonderen gesetzlichen Schutz – sowohl vor, als auch nach der Entbindung.
Das reformierte Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 01.01.2018 regelt
Der Frau soll ermöglicht werden, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind wir darauf spezialisiert, Sie über Ihre Rechte bei einer Schwangerschaft aufzuklären.
Für den Mutterschutz ist die Dauer der Beschäftigung unerheblich, d.h. er besteht, für die Schwangere, bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn eine Probezeit vereinbart ist. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und gilt während der ersten acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Die werdende Mutter darf in dieser Zeit nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen ausnahmslos. Schülerinnen und Studentinnen können in dieser Zeit hingegen wieder im Rahmen ihrer Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangen.
Während der gesetzlichen Schutzfristen erhält die Mutter keinen Arbeitslohn. An dessen Stelle tritt eine Netto-Sozialleistung, welche anteilig Krankenkasse und Arbeitgeber tragen (Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Sie wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettolohns berechnet, welchen die Schwangere in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erhalten hat.
Schon gewusst? Sie müssen bei einem Bewerbungsgespräch für eine unbefristete Stelle grundsätzlich nicht offenbaren, dass Sie schwanger sind. Als Rechtsanwalt in Essen steht Schumacher Ihnen für Fragen bereit.
Eine Kündigung gegenüber der Frau ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bzw. die Entbindung bekannt war. Andernfalls kann die gekündigte Arbeitnehmerin ihm dies nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Auch in diesem Fall ist die Kündigung unzulässig. Der Arbeitgeber sollte der Schwangeren dann bestätigen, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten will, ansonste muss die Schwangere innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Bei weiteren Fragen zum Thema Mutterschutz, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Rufen Sie uns einfach an, unter 0201-24030.
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