Jeder Vertrag muss für beide Seiten kündbar sein. Dies ist gesetzlich garantiert und schützt die Vertragsfreiheit in beide Richtungen. Doch welche Anforderungen sind an das digitale Kündigen von Verträgen gestellt?
In den §§ 312 ff. BGB finden sich die Regelungen rund um Verbraucherverträge. Das sind solche Verträge, bei denen sich ein Verbraucher einem Unternehmer gegenüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist üblicherweise entweder zur Zahlung eines Preises oder zur Preisgabe personenbezogener Daten verpflichtet. Ein besonderer Schutz komm dem Verbraucher bei Verträgen zugute, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das gilt etwa für online geschlossene Verträge. Dem Verbraucher wird etwa von Gesetzes wegen garantiert, dass er durch die gut sichtbare, leserliche Kündigungsmöglichkeit leicht den Vertrag beenden kann. Etwa bei Bestellungen kommt ihm das Widerrufsrecht gem. §§ 312 III Nr. 7, 312g I, 355 BGB zugute.
Vorliegend ging es um ebensolche. Die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden hatten Pay-TV-Leistungen zum Gegenstand. Auf der Website der Beklagten war am unteren Rand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „weitere Links einblenden“ zu sehen. Wenn man auf diesen Link drückte, wurden insgesamt 58 Links zu unterschiedlichen Themen auf dem Bildschirm angezeigt. Unten - da wo zuvor die andere Schaltfläche gewesen war - wurden nun die Optionen „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“, „AGB“ und „Kündigen“ angezeigt.
Der Kläger hatte den Betreiber der Website aufgefordert, den Kündigungsbutton in größerer Sichtbarkeit darzustellen. Doch er blieb ohne Erfolg. Also reichte der Kläger - ein Verbraucherverband - Klage ein und argumentierte, der Betreiber der Website verstoße gegen die Regelung des § 312 k II 4 BGB. Hiernach müsse der Kündigungsbutton „unmittelbar und leicht zugänglich“ für den Verbraucher sein. Da der Verbraucher erst auf „Weitere Links einblenden“ drücken müsse, um zu der Kündigungsmöglichkeit zu gelangen, sei keine Unmittelbarkeit gegeben.
Auch liege in der Darstellung ein Verstoß gegen § 312 k II 2 BGB, da die Kündigungsmöglichkeit (graue Schrift in kleiner Schriftgröße auf weißem Grund) auch nicht gut lesbar gewesen sei.
Nachdem man in der ersten Instanz noch angenommen hatte, der Kündigungsbutton sei weder gut lesbar noch unmittelbar und leicht zugänglich, relativierte die Berufung dies.
Der Lesbarkeit tue es keinen Abbruch, dass die Lettern etwas kleinerer Schrift und grau auf weißem Grund gefasst sein. Die Tatsache, dass zunächst auf „Weitere Links einblenden“ gedrückt werden müsse, um zu einem Kündigungsbutton zu kommen, sei jedoch richtigerweise von der Vorinstanz als Verstoß gegen § 312 k II 4 BGB gewertet worden. Der Kündigungsbutton sei nicht „unmittelbar und leicht zugänglich“, da man schon nicht erwarten dürfte, durch „Weitere Links“ zu einer Kündigungsmöglichkeit zu gelangen. Auch sei es für den Nutzer ein erheblicher Aufwand, unter den dann folgenden 58 weiteren Links noch den Kündigungsbutton zu finden.
Das Urteil ist nicht das erste, das in eine solche Richtung geht. In der Vergangenheit wurden etwa die SCHUFA, 1&1 oder NetCologne dazu verurteilt, ihre Kündigungsmöglichkeiten an die Vorgaben der §§ 312 ff. BGB anzupassen. Dabei stand stets im Vordergrund, dass das Erkennen und Wahrnehmen der Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher möglichst unkompliziert ist.