Der Betriebsrat im Unternehmen

Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht merken wir häufig, dass es für den einzelnen Arbeitnehmer oft schwierig ist, sich alleine gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren, oder spezielle Bedürfnisse beim Arbeitgeber durchzusetzen. Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, die in solchen Situationen helfen kann.

Er hat sich insbesondere 

  • der Belange der Arbeitnehmer anzunehmen,
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern (§ 80 BetrVG).

Dem Betriebsrat kommen darüber hinaus verschiedene

  • Informations-,
  • Anhörungs-,
  • Beratungs-,
  • Widerspruchs- und
  • Mitbestimmungsrechte

zu, wie z.B. bei Fragen der Betriebsordnung oder der Verteilung der Arbeitszeit. Diese Rechte sind umfangreich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Die Betriebsverfassung bildet die Grundlage der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Um eine erfolgreiche Arbeit des Betriebsrats zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über alles informieren, was in seinen Aufgabenbereich fällt. Die Mitglieder des Betriebsrats trifft im Gegenzug eine Verschwiegenheitspflicht.

Schon gewusst? Schumacher ist Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen. Wir stehen Ihnen bei Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht zur Seite.

Das Amt des Betriebsrats wird nicht vergütet. Jedes Betriebsratsmitglied wird jedoch für seine Arbeit im Betriebsrat von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt Für Kosten, die dem Betriebsrat als Institution entstehen, muss der Arbeitgeber aufkommen. An der Betriebsratswahl darf sich jeder Arbeitnehmer beteiligen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist. Die Wahlen sollen regelmäßig alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai eines Jahres erfolgen.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Betriebsrat z.B. zu, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt werden soll. In diesem Fällen muss immer der Betriebsrat angehört werden, bevor eine Kündigung wirksam erfolgen kann. Der Betriebsrat kann sich bei Bedenken auch gegen die Kündigung aussprechen. 

Bei allen Fragen zum Thema Betriebsrat und Betriebsverfassung oder auch für Fortbildungsveranstaltungen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Seite. Bei Fragen, rufen Sie einfach an: 0201-24030.

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