Der Arbeitsunfall und die gesetzliche Unfallversicherung

25. November 2020
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Der Arbeitnehmerschutz ist in Deutschland ein vielfältig diskutiertes und gesetzlich engmaschig umrissenes Feld. So sind Arbeitnehmer, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verletzen, durch die gesetzliche Unfallversicherung besonders geschützt. Voraussetzung hierfür ist jedoch regelmäßig, dass die erlittene Verletzung auch als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Die gesetzliche Unfallversicherung

In Deutschland sind die Berufsgenossenschaften die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre wichtigste Aufgabe ist dabei die Unfallverhütung.

Sollte es dennoch zu einem Arbeitsunfall kommen, gewährt die gesetzliche Unfallversicherung den Betroffenen ein komplexes Betreuungs- und Entschädigungssystem.

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Der Arbeitsunfall

Voraussetzung für das Einstehen der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass es sich bei der erlittenen Verletzung auch um einen Arbeitsunfall handelt. Der Begriff Arbeitsunfall ist dabei weit zu verstehen und umfasst neben Unfällen am Arbeitsplatz auch beispielsweise Wegeunfälle.

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Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erforderlich

Voraussetzung ist hierbei, dass der betroffene Arbeitnehmer die Verletzung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet.

§ 7 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Kein Schutz bei höchstpersönlichen Verrichtungen

Kein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn es sich um höchstpersönliche Verrichtungen des Arbeitnehmers – etwa den Toilettengang während der Arbeitszeit – handelt.

Solche höchstpersönlichen Verrichtungen sind dann nicht der Arbeitnehmertätigkeit, sondern vielmehr der Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnen. Ein sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit scheidet daher aus.

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Arbeitsunfall durch Sturz beim Firmenlauf

So hatte auch das Sozialgericht Dortmund sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob in einem Sturz beim Firmenablauf ein Arbeitsunfall zu erblicken ist. Die klagende Mitarbeiterin eines Jobcenters hatte gemeinsam mit 80 Kollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten Firmenlauf teilgenommen. Nach dem Start war sie gestürzt und hatte sich das rechte Handgelenk gebrochen.

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Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter des Sozialgerichts Dortmund an und urteilten, es fehle der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Lauf und der Arbeitnehmertätigkeit.

Explosion der E-Zigarette als Arbeitsunfall

In einem weiteren aktuellen Verfahren hatte sich das Sozialgericht Düsseldorf mit der Explosion einer E-Zigarette zu befassen. Die klagende Arbeitnehmerin hatte während der Arbeitszeit den Ersatzakku ihrer E-Zigarette in der Hosentasche. Beim Müllwegbringen steckte sie den Dienstschlüssel für das Firmengebäude in dieselbe Tasche.

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Durch den Kontakt zwischen dem Akku und dem Schlüssel kam es zu einem Kurzschluss, der Akku explodierte und die Hose der Klägerin brannte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Auch die Düsseldorfer Richter schlossen sich dieser Einschätzung an, da die Brandgefahr nicht von dem Dienstschlüssel, sondern vielmehr von dem Akku ausgegangen sei. Das Mitführen dieses Akkus war jedoch gerade nicht betrieblich veranlasst.

Kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr"

Ebenso verneinte das Landessozialgericht Hessen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einer Freizeitaktivität im Rahmen einer Dienstreise. 

Auf Anweisung der Arbeitsgeberin hatte der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado organisiert. Während einer Skiabfahrt stürzte der Geschäftsführer jedoch und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.

Die Skifahrt sei in diesem Fall zwar in eine Veranstaltung eingebettet gewesen, die dienstlichen Belangen gedient habe. Die Abfahrt selbst war hingegen nicht dienstlich. Sie sei eine Freizeitaktivität gewesen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden habe, so die Richter. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten und er habe auch keine ausdrückliche Weisung bekommen, an den Skiabfahrten teilzunehmen.

Auf einer Firmenreise besteht also keine generelle Unfallversicherung "rund um die Uhr".

Hohe Anforderungen für Anerkennung

Die aktuellen Entscheidungen der Sozialgerichte verdeutlichen die hohen Anforderungen, die die Berufsgenossenschaften für die Anerkennung als Arbeitsunfall stellen. Ob es sich um einen solchen handelt, kann daher kaum pauschal festgelegt werden, sondern ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

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Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall

Grundsätzlich steht im Falle der Anerkennung als Arbeitsunfall also die gesetzliche Unfallversicherung für die entstandenen Schäden ein und der Arbeitgeber ist in der Regel von der Haftung befreit.

§ 104 SGB VII
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind… nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben…

Haftung von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen

Eine ähnliche Haftungsprivilegierung gilt auch für andere Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall unter Umständen mitverursacht haben können.

§ 105 SGB VII
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen… nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben…

Regressanspruch der Berufsgenossenschaft

Jedoch steht der gesetzlichen Unfallversicherung ein Regressanspruch gegenüber dem Arbeitgeber und solchen Arbeitnehmern zu, wenn diese den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht haben, § 110 Abs. 1 SGB VII

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Vorschriften zum Arbeitsschutz sind zu beachten

Ein solcher Regressanspruch kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn grundlegende Arbeitsschutzvorschriften missachtet und Gefahrenquellen nicht ausreichend abgesichert wurden. So können neben dem Arbeitgeber auch beispielsweise Vorarbeiter und sonstige Vorgesetzte von der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden.

Beispiel:
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte 2014 einen Regressanspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Vorarbeiter auf einer Baustelle in Höhe von rund 950.000 €. Auf seiner Baustelle war ein Arbeitnehmer von einer 5,50 m hohen Mauer gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Die Mauer war nicht entsprechend der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften mit den erforderlichen Absturzsicherungen gesichert, was dem Vorarbeiter auch bekannt war.

Fazit

Im Falle eines Arbeitsunfalls ist der Arbeitnehmer durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besonders geschützt. Jedoch sind an die Anerkennung als Arbeitsunfall hohe Anforderungen zu stellen. Wurde ein Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Arbeitgeber oder einen Vorarbeiter mitverursacht, können diese von der gesetzlichen Unfallversicherung in Regress genommen werden.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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