Datenschutzverstöße können zur Auflösung des Betriebsrates führen - Arbeitsrecht 2020

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Verstößt der Betriebsrat gegen Datenschutzbestimmungen, indem er interne Unterlagen weitergibt, kann dies zur Aufführung des Betriebsrates führen. Dies entschied das Arbeitsgericht Iserlohn mit Urteil vom 14. Januar 2020.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um die Auflösung eines Gesamtbetriebsrates in einem Automobilkonzern. Diese Auflösung war von zwei Unternehmen beantragt worden. Beide hatten nach erfolglosen Versuchen der Restrukturierung die Schließung eines einzelnen Standortes beschlossen und daraufhin betriebsbedingt mehreren Arbeitnehmern gekündigt.

Das Verfahren

Der Betriebsratsvorsitzende versandte daraufhin 921 Seiten betriebsinterner Unterlagen an mehrere Rechtsanwaltskanzleien. In den Dokumenten waren unter anderem Rechnungen, Konzeptzeichnungen, Urlaubsanträge und behördliche Bescheide enthalten. Die Daten wurden von den Empfängern in Kündigungsschutzverfahren genutzt.

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Die Entscheidung

Die Unternehmen sahen in der Datenübermittlung eine grobe Pflichtverletzung und beantragten die Auflösung des Betriebsrates, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht länger möglich sei.

§ 23 BetrVG
(1) …Der Arbeitgeber … kann beim Arbeitsgericht… die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Dieser Auffassung schlossen sich nun auch die Iserlohner Richter an.

Datenweitergabe unzulässig

So urteilte das Arbeitsgericht Iserlohn, durch die Datenweitergabe habe der Betriebsratsvorsitzende eine gravierende Kompetenzüberschreitung begangen. Hierfür sprach insbesondere auch das methodische Sammeln der Unterlagen.

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Auch war der Betriebsrat nicht zur Weitergabe der Unterlagen berechtigt: Er hatte die Dokumente über einen Downloadlink per E-Mail übersandt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Unterlagen damit einem nicht überschaubaren Personenkreis zugängig gemacht.

Hierin sahen die Richter einen erheblichen Verstoß gegen die DSGVO.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass auch im Rahmen der Betriebsratsarbeit die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden sollten. Dabei kann es sich sowohl um Daten bezüglich der eigenen Beschäftigten wie auch etwaiger Kunden handeln.

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