Das höchste Verwaltungsgericht in Österreich entschied, dass ein Nachbar spielende Kinder in seinem Innenhof nicht filmen durfte, um Lärmverstöße zu dokumentieren. Es müssten erst mildere Mittel ausgeschöpft werden, selbst wenn das Gesicht nicht auf den Filmen erkennbar sei.
Die Bewohnerin lebt in einer größeren Wohnanlage in Wien. In dessen Innenhof spielten die Nachbarskinder lautstark. Um diesen Lärmverstoß zu dokumentieren, filmte und fotografierte sie die Kinder und Jugendlichen. Die Fotos und einige Videos übersandte sie an die Hausverwaltung mit der Beschwerde. Sie warf auch Fotos in die Briefkästen ihrer Nachbarn, um auf ihr Vorgehen aufmerksam zu machen.
Auf den Fotos war unter anderem eine achtjährige zu erkennen. Der Vater von ihr beschwerte sich in ihrem Namen bei dem Datenschutzbeauftragten. Mit Erfolg.
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Entscheidend sei, so das Wiener Gericht, dass das Kind identifizierbar sei. So sei zwar nicht das Gesicht der Achtjährigen erkennbar. Jedoch sei der Innenhof und andere Kinder von einem Dritten zu erkennen. Dies reiche aus, um das Kind zu identifizieren
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Weiter führte das Gericht aus, dass Filmen nicht erforderlich gewesen sei. Ausreichend sei auch gewesen, Tonaufnahmen oder ein Lärmprotokoll anzufertigen. Zudem hätten die Gesichter der Kinder, die erkennbar waren, verpixelt werden können.
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Auch wenn das Smartphone viele Möglichkeiten buchstäblich jedermann in die Hand gibt, muss vor allem bei personenbezogenem Material aufgepasst werden. Die Übermittlung von diesem kann einen Datenschutzverstoß darstellen. Hier sollte – auch vor dem Hintergrund der etwaigen Schadensersatzpflicht – vorher genau abgeklärt werden, was übermittlungswürdig ist und was nicht.