Die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") durchdringt fast alle Lebensbereiche. Während der Covid-Pandemie ist sie wegen des online Unterrichts auch im Schulalltag angekommen. Einige der damit im Zusammenhang stehenden Fragen werden erbittert bis vor den Europäischen Gerichtshof gefochten. So auch, ob Lehrkräfte eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für den Online-Unterricht geben müssen.
Anfang 2020, in der ersten Covid-Welle, regelte das hessische Kultusministerium per Erlass, dass Schule von nun an ihren Unterricht auch per Videokonferenz durchführen können. Schüler*innen (oder ihre Eltern) mussten dafür ihre Einwilligung erteilen. Die Lehrkräfte mussten allerdings keine Einwilligung erteilen. Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer in Hessen klagte dagegen. Die Klage landete vor einem Verwaltungsgericht und wurde von dort dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
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Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext unterliegt mit Art. 88 DSGVO einer besonderen Regelung. Personenbezogen sind Daten, wenn sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Nach Art. 88 DSGVO können Mitgliedstaaten besondere Regelungen erlassen, die die Datenverarbeitung im Rahmen einer Beschäftigung regeln. Das vereinfacht die Durchführung und führt dazu, dass Beschäftigte nicht ständig in neue Datenverarbeitungen einwilligen müssen.
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Das hessische Recht deckt sich insofern mit demjenigen viele Bundesländer. § 23 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz ("HDSIG") gibt vor, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden.
Schon gewusst? Auswirkungen Praxisübernahme auf Auskunftsanspruch
Der Europäische Gerichtshof hielt zunächst im Rahmen einer Vorbemerkung fest, dass die hessischen Lehrkräfte in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Art. 2 Abs. 2 DSGVO sieht Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Die Tätigkeit, in der die Datenverarbeitung anfällt, muss zum Beispiel innerhalb des Kompetenzbereiches der Europäischen Union liegen. Diese Ausnahmen seien aber nicht einschlägig, weil sie sehr eng verstanden werden müssten.
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Sodann erklärte der Gerichtshof, dass die Lehrkräfte unter die besondere Bestimmung des Art. 88 DSGVO fallen. Daraufhin widmete er sich der Frage, ob § 23 HDSIG Artikel 88 DSGVO erfüllt. Die Richter*innen meldeten dabei Zweifel an. Das vorlegende Verwaltungsgericht Wiesbaden müsse dies klären.
Schon gewusst? DSGVO und der Auskunftsanspruch
Käme das Verwaltungsgericht Wiesbaden (und die jeweiligen höheren Instanzen) zum Ergebnis, dass das hessische Recht nicht den Vorgaben der Europäischen Union entspricht, würde dies dazu führen, dass der gesamte Online-Unterricht an Schulen jedenfalls an Hessen für Lehrkräfte ohne Einwilligung erfolgte. Das hätte eventuell sogar schadensrechtliche Konsequenzen (Art. 82 DSGVO). Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen erreichen hohe Summen, wie wir kürzlich berichteten. Allerdings könnten die Verarbeitung noch durch andere DSGVO Vorschriften gerechtfertigt sein, wie der Europäische Gerichtshof andeutete. In jedem Falle wird die vorgelegte Fragestellung Gerichte noch länger beschäftigen.
Schon gewusst? Empfänger von personenbezogenen Daten müssen namentlich genannt werden
Bei weiteren Fragen zum Thema IT- und Datenschutzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht in Essen