Immer wieder steht der Internetriese Amazon in der Kritik, weil er seine Mitarbeitenden kontinuierlich überwacht. Vor allem in Deutschland, wo Datenschutz eine große und wichtige Rolle einnimmt, führt dies zu Konflikten. Einer dieser Konflikte wurde vor dem Verwaltungsgericht Hannover ausgefochten. Das Gericht entschied, dass es zulässig ist, wenn Amazon seine Mitarbeitenden mit Handscannern überwacht (Az.: 10 A 6199/20).
Amazon setzt in einem Standort im niedersächsischen Winsen Handscanner ein. Diese überwachen durchgehend sämtliche Arbeitsschritte der im Logistikzentrum Beschäftigten. Amazon beruft sich, dass durch die Scanner die Qualität und Quantität der Arbeitsleistung überwacht wird, was notwendig ist, um beispielsweise Beförderungen auszusprechen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen prüfte den Einsatz von Handscannern und kam zu dem Ergebnis, dass diese Praxis nicht mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sei. Der Datenschutzbeauftragte untersagte Amazon sodann den Einsatz der Handscanner. Amazon wehrte sich gegen die Untersagungsverfügung vor den Verwaltungsgerichten. Die Überwachung sei notwendig, um auf Schwankungen zu reagieren: arbeite etwa eine Beschäftigte langsamer, müsse die Möglichkeit gegeben sei, gegenzusteuern,
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Das Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass die Datenerhebung und die darauf beruhenden Leistungsprofile der Mitarbeitenden verschiedenen Zwecken dienlich sei. So dienten die Daten als Grundlage für Personalentscheidungen wie Beförderungen oder Kündigungen, für Gespräche mit Beschäftigten sowie für die Optimierung der logistischen Prozesse.
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Das Gericht betonte weiterhin, dass es in Deutschland kein Gesetz für Beschäftigtendatenschutz gebe. Damit richte sich die Prüfung im Wesentlichen nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG"):
§ 26 BDSG Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. [...]
Das Gesetz stellt danach nicht allzu hohe Ansprüche an die Datenverarbeitung von Beschäftigten. Entscheidend sei lediglich, dass die Datenverarbeitung erforderlich ist, was Unternehmen im Zweifelsfall vor allem mit objektiven Kriterien zur Leistungsüberwachung begründen könnnen.
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Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Handscanner mit § 26 BDSG vereinbar seien. Die Datenerhebung schaffe objektive Kriterien, die insbesondere als Grundlage von Personalentscheidungen dienen würden.
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Ferner wies das hannoverische Gericht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hin. Das Recht erfasst die Entscheidung jedes Einzelnen, selbstständig über seine personenbezogenen Daten zu entscheiden und zu bestimmen. Geschützt ist dieses Recht im Grundgesetz ("GG") in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht erkannte an, dass in dieses Recht eingegriffen werde. Jedoch sei der Eingriff gerechtfertigt. Entscheid sei gemäß den Ausführungen des Gerichts, dass die Mitarbeitenden vollständig über die Datenerhebung informiert seien, sie sich also nicht heimlich abspiele.
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Der Streit um die Überwachungsmaßnahmen Amazons ist noch nicht beendet - das Gericht ließ ausdrücklich die Berufung zum niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu. Die Entscheidung betont aber, dass Mitarbeiterüberwachungen nicht unvertretbar sind - jedenfalls wenn die Überwachung mit Kenntnis der Beschäftigten durchgeführt wird.
Bei weiteren Fragen zum Thema Mitarbeiterüberwachung oder generell zum IT- und Datenschutzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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