Datenschutz: Schadensersatz vom Arbeitgeber wegen Weitergabe von Mitarbeiterdaten

14. Juli 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Das höchste Arbeitsgericht der Bundesrepublik, das BAG, hatte sich mit einer Schadensersatzforderung eines Angestellten gegenüber seinem Arbeitgeber zu befassen. Heraus kam: Eine Betriebsvereinbarung schützt nicht vor einem Verstoß gegen die DSGVO. Das Urteil sollte Arbeitgebern als mahnende Aufforderung zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung gelten.

Gehaltsdaten weitergegeben - Echtdaten für Softwaretests genutzt

Ein Konzern führte im Rahmen der Einführung eines neuen Personalverwaltungssystems einen Testlauf durch – mit realen Mitarbeiterdaten. Was als technisch üblich galt, wurde zum datenschutzrechtlichen Problem. Denn das Unternehmen übermittelte mehr Informationen als erlaubt, darunter Gehaltsdaten und private Anschriften.

Klage auf Schadensersatz - Datenschutzverletzung durch Kontrollverlust

Zwar bestand eine Betriebsvereinbarung, die bestimmte Datenübertragungen legitimierte. Doch laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21) war die tatsächliche Datenweitergabe an die Konzernmutter deutlich umfangreicher. Der betroffene Arbeitnehmer klagte erfolgreich auf immateriellen Schadenersatz – wegen des Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Daten.

Betriebsvereinbarung ist nicht gleich Freibrief

Bereits der Europäische Gerichtshof hatte in einer Vorabentscheidung (Urt. v. 19.12.2024 – C-65/23) deutlich gemacht: Auch innerbetriebliche Regelungen wie Betriebsvereinbarungen müssen sich an die Vorgaben der DSGVO halten. Insbesondere dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die auch nach Art. 6 und 9 DSGVO rechtmäßig übermittelt werden dürfen. Die Zweckbindung und Speicherbegrenzung sind dabei strikt einzuhalten.

BAG folgt dem EuGH

Das BAG übernahm die Linie des EuGH: Die Weitergabe überschüssiger Daten war rechtswidrig. Der Anspruch auf Schadenersatz ergebe sich direkt aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Maßgeblich war nicht ein materieller Nachteil, sondern der Kontrollverlust – ein immaterieller Schaden, der zu ersetzen ist. Das Urteil reiht sich ein in eine zunehmend strengere Rechtsprechung im Beschäftigtendatenschutz.

Fazit

Unternehmen müssen prüfen, ob interne Vereinbarungen tatsächlich DSGVO-konform sind – insbesondere bei konzerninterner Datenverarbeitung. Die bloße Existenz einer Betriebsvereinbarung reicht nicht aus, wenn die Datenverarbeitung darüber hinausgeht. Der Fall zeigt erneut: Wer zu sorglos mit Beschäftigtendaten umgeht, riskiert juristische und finanzielle Folgen.

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