Datenschutz: Nicht zu früh an die SCHUFA wenden

29. April 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Datenschutzverstößen befasst. Es ging um die Weitergabe von Informationen über vermeintlich ausstehende Zahlungen an die SCHUFA.

Datenschutzverstoß durch voreiligen Schufa-Eintrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die vorschnelle Meldung einer offenen Forderung an die Schufa durch einen Mobilfunkanbieter einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Die betroffene Kundin hat daher Anspruch auf immateriellen Schadensersatz.

Hintergründe des Falls

Eine Frau hatte ihren Mobilfunkvertrag zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, widerrief jedoch kurz darauf diese Entscheidung. Trotz des Widerrufs stellte der Mobilfunkanbieter weiterhin Rechnungen aus, die die Kundin nicht beglich, da sie den Widerruf für wirksam hielt. Ohne eine gerichtliche Klärung der Forderung meldete der Anbieter die vermeintlichen Schulden der Kundin an die Schufa. Obwohl der Eintrag kurze Zeit später die Löschung des Eintrags beantragt wurde, blieb er für zwei Jahre bestehen und beeinträchtigte die Kreditwürdigkeit der Frau erheblich.

Prozess über mehrere Instanzen

In erster Instanz verurteilte das Landgericht Koblenz die Frau zur Zahlung der offenen Beträge und wies ihre Widerklage auf Schadensersatz ab. Das Oberlandesgericht Koblenz hob dieses Urteil auf und sprach der Kundin 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung und stellte fest, dass die Meldung einer streitigen und nicht titulierten Forderung an die Schufa einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Die daraus resultierende Stigmatisierung und Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit rechtfertigen den zugesprochenen Schadensersatz.

Fazit

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit sensiblen Kundendaten und mahnt Unternehmen, vor Meldungen an Auskunfteien wie die Schufa die Rechtslage eindeutig zu klären.

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