Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist für den Datenschutz verantwortlich und verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dies hat das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 11. September 2019 entschieden.
Die Eigentumswohnung des Klägers gehört zu einer Wohnungseigentumsanlage. Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.
In einer Eigentümerversammlung bezüglich der Umsetzung der DSGVO fasste die Gemeinschaft entsprechende Beschlüsse. Diese sehen unter anderem die Bestellung eines Verwalters als gemeinsamen Vertreter vor. Mit dem Vertreter wurde ein entsprechender datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass dieser Vertreter berechtigt sein soll, im Namen der Gemeinschaft datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsverträge mit Lieferanten und Handwerkern abzuschließen. Zudem wird der Vertreter beauftragt, den Nutzern und Eigentümern der Wohnungen ein Informationsschreiben über die DSGVO zukommen zu lassen. Hiergegen wendet sich der Kläger.
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Ohne Erfolg, so die Mannheimer Richter. In dem Beauftragungsvertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Vertreter sei ausreichend geregelt worden, wer welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllen muss und wie die Rechte der Betroffenen geschützt werden. Der von der Wohnungseigentümergesellschaft beauftragte Vertreter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO.
Art. 26 DSGVO
(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten… nachkommt…
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und der bestellte Vertreter sind damit gemeinsam für die Einhaltung des Datenschutzes nach Maßgabe der DSGVO verantwortlich. Aufgrund dieser Mitverantwortlichkeit und des entsprechenden Beschlusses ist auch zulässig, dass der Verwalter im Namen der Gemeinschaft weitere Verträge mit Handwerkern oder Lieferanten schließt, Art. 28 DSGVO. Dabei übernimmt der Verwalter das Datenschutzmanagement in Vertretung aller Eigentümer.
Art. 28 DSGVO
…Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
Schon gewusst? DSGVO und der Auskunftsanspruch
Nach Ansicht des Gerichts ist damit nicht zu beanstanden, das Datenschutzmanagement durch einen Dritten durchführen zu lassen. Jedoch ist zwingend erforderlich, dass zwischen der Gemeinschaft und dem bestellten Vertreter entpsrechende Vertäge zur Auftragsdatenvereinbarung geschlossen werden.
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