Datenschutz 2023: Schadensersatz von Facebook?

2. Oktober 2023
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits seit mehreren Jahren beschäftigt ein Datenleck bei Facebook Behörden und Gerichte. Nun hatte auch das Oberlandesgericht Hamm sich mit einer entsprechenden Schadensersatzklage zu befassen.

Der Sachverhalt

Der aktuellen Klage und Entscheidung liegt ein bereits seit längerer Zeit bekanntes Datenleck zugrunde. Dabei hatten unbekannte Täter aus dem sozialen Netzwerk Facebook eine Lücke genutzt und so die Namen und Telefonnummern von rund 500 Millionen Nutzern erlangt.

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Scraping

Möglich wurde der Datenabgriff unter Umgehung der facebookeigenen Verschlüssleung durch sogenanntes Scraping, bei dem eine automatisiert eine Vielzahl von Anfragen an ein System gestellt werden. So konnten Nutzer durch die Täter mit eingegebenen Telefonnummern in Verbindung und so identifiziert werden.

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Als Reaktion auf das Scraping schaffte Facebook die entsprechende Funktion ab.

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Das Verfahren

2019 und 2021 wurden die von Facebook abgegriffenen Daten von den unbekannten Tätern im Darknet zum Verkauf angeboten.

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Dies wollten mehrere Betroffene nicht hinnehmen und klagten auf Schadensersatz gegen den Facebook Konzern Meta. Begründet wurde die Forderung zumeist pauschal mit einem „Gefühl eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit.“

Die Entscheidung

Nun hatte das Oberlandesgericht Hamm über den Fall zu entscheiden – und wies die Klage ab.

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Zur Begründung verwiesen die Richter auf die gesteigerten Anforderungen, die an die Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs zu stellen sind.

Verstoß gegen DSGVO

Zwar sahen die Richter im Ergebnis einen Datesnschutzverstoß von Facebook als erwiesen an.

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Jedoch führten sie aus, aus dem bloßen Verstoß gegen die Vorschriften zum Datenschutz im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") folge noch kein Schaden.

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Vielmehr bedürfe es für einen Schadensersatzanspruch zusätzlich einer persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigung. Der bloße pauschale Vortrag, wie von den Klägern vorgebracht, genüge diesen Anforderungen nicht.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus Mai 2023. Hier hatten bereits die europäischen Richter klargestellt, dass für das Bestehen eines Schadens und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch im Falle von Datenschutzverstößen eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein müsse, die den Zielen der DSGVO Rechnung trage.

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Die aktuelle Entscheidung der Oberlandesgerichts Hamm wird damit in der Folge wegweisend für weitere Klagewellen im Rahmen von Datenlecks und illegaler Datenabschöpfung sein.

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