Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Es stellt eine Regelung für den Erbfall dar. Im deutschen Recht wird das Testament auch als letztwillige Verfügung bezeichnet, § 1937 BGB. Diese ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes (Erbfall) Wirkung entfaltet.
Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann kommt es nicht auf den Willen des Erblassers an. Vielmehr erben seine direkten Angehörigen nach gesetzlich festgelegte Quoten.
Beispiel:
In einer kinderlosen Ehe werden die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben und bilden mit diesem eine Erbengemeinschaft, § 1931 Abs. 1 BGB.
Außerdem kann es schnell zu Streitigkeiten zwischen den Angehörigen kommen, wenn nicht genau ermittelt werden kann, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.
Wer dies vermeiden oder schlicht näher regeln möchte, sollte die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.
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In einem Testament können insbesondere folgende Bestimmungen getroffen werden:
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Damit ein Testament Bindungswirkung entfaltet, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein. Diese sind im Einzelnen:
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Gemäß § 2229 BGB ist testierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Aus dem Testament muss sich eindeutig ergeben, dass der Erblasser mit dem Dokument Regelungen für den Erbfall treffen wollte.
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Für die Errichtung eines Testaments sind zwei Formen von größter Relevanz:
Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (privates handschriftliches Testament), § 2247 BGB. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden.
Achtung!
Das Schreiben am Computer reicht nicht aus! Außerdem sind Zusätze unter der Unterschrift nicht wirksam, es sei denn, sie dienen nur der Erläuterung des bereits Geschriebenen.
Alternativ kann der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass jene seinen letzten Willen enthalte (öffentliches notarielles Testament), § 2232 BGB. Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass es in der Regel einen Erbschein ersetzt. Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Vermögen des Erblassers.
Beachte:
In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kennt das deutsche Recht sog. Nottestamente:
Zu beachten ist, dass grundsätzlich nur der Erblasser persönlich sein Testament errichten kann (sogenannte Höchstpersönlichkeit), § 2064 BGB. Es ist aber möglich, konkrete Kriterien festzulegen und dann z.B. einen Dritten mit der Bestimmung der Erben zu betrauen.
Beispiel:
Herr Müller hat drei minderjährige Söhne. In seinem Testament legt er fest, dass sein bester Freund Peter dafür sorgen soll, dass der Sohn, der sein Abitur mit den besten Noten besteht, das Familienunternehmen weiterführt.
Insbesondere persönliche Testamente sind oft ungenau formuliert.
Beispiel:
Laien verwenden in ihren Testamenten häufig die Formulierung "ich vermache meinem Verwandten XY…". Damit kommt zum Ausdruck, dass ein Vermächtnis aussetzen zu wollen. Dabei ist in der Regel die Einsetzung als Erbe gemeint.
In diesem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Die Auslegung richtet sich nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, d.h. nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte.
Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.
Achtung!
An dieser Stelle kann es schnell zu Streitigkeiten zwischen den potenziellen Erben kommen! Es ist daher ratsam, sich z.B. von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um einen Familienstreit zu vermeiden.
Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.
Andernfalls handelt es sich nicht um eine gültige Testamentsänderung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB).
Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende diese Verfügungen dann nicht mehr widerrufen.
Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte / Lebenspartner nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat.
Beispiel:
Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen (sog. Berliner Testament).
Bei weiteren Fragen zum Thema Testament, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Erbrecht in Essen