Nicht umsonst ist das Jura-Studium lang und schwierig.
Zahlreiche Rechtsfragen treten täglich auf und nur in wenigen Fällen lässt sich direkt eine klare Antwort darauf finden. Umso verständlicher ist es, dass Nicht-Juristen sich im Paragraphen-Dschungel schnell verloren fühlen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass sich unzählige Mythen in Sachen Recht entwickelt haben.
So stellen sich nicht nur Hobbyfotografen häufig die Frage, was und vor allem wen man einfach so fotografieren darf. Damit das Knipsen kein rechtliches Nachspiel hat, klären wir im Folgenden die wichtigsten Mythen rund um das Thema Fotografie für Sie auf!
Das Recht am eigenen Bild wird in erster Linie durch das Kunsturhebergesetz geschützt (KunstUrhG). Grundsätzlich muss jede Person, die fotografiert wird, einwilligen, bevor die Bilder verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, § 22 KunstUrhG.
Veröffentlichen umfasst natürlich auch, wenn Sie ein Foto bei Facebook, Instagram oder einem anderen sozialen Netzwerk hochladen, es in eine Präsentation einbauen oder per WhatsApp teilen.
Greift keine der in § 23 KunstUrhG genannten Ausnahmen, droht gemäß § 33 KunstUrhG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem können auch zivilrechtlich Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.
Darüber hinaus werden beim Fotografieren von Personen personenbezogene Daten erhoben. Dementsprechend ist auch nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO grundsätzlich die Einwilligung des / der Abgebildeten erforderlich.
Eine Ausnahme gilt nur in den in Art. 6 Abs. 1 b) - f) DSGVO genannten Fällen!
Liegen die in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor, können die zu Unrecht fotografierten Personen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen. Darüber hinaus müssen Fotografen die Art. 12 ff. DSGVO beachten, in welchen beispielsweise Informations-, Widerspruchs- und Löschungsrechte für Betroffene geregelt sind.
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Ist das eigentliche Motiv aber keine Person, sondern etwas ganz anderes (z.B. eine Landschaft, ein Gebäude) und weitere Personen sind nur zufällig im Bild, dann handelt es sich bei ihnen um so genanntes Beiwerk. Dann ist ausnahmsweise keine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Das folgt aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG. Hierbei gilt allerdings die Einschränkung, dass die (mit-)fotografierten Personen keinen besonderen Blick auf sich ziehen dürfen. Das heißt: das Bild sollte ohne die Personen dieselbe Wirkung haben wie mit ihnen.
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Wie bereits erläutert, bezieht sich das KunstUrhG auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass man Fotos von allem und jedem machen darf, solange die Bilder auf meiner Kamera oder meinem Computer bleiben.
So ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, vom Grundgesetz geschützt.
Davon erfasst ist auch die Intimsphäre einer Person. Das ist der ganz persönliche Lebensbereich eines Menschen (z.B. Krankheit, Tod oder Sexualität).
Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält für die Verletzung der Intimsphäre einen eigenen Straftatbestand: An Orten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person zuzuordnen sind, also etwa in einer Wohnung und anderen Orten außerhalb der Wohnung, die besonders blickgeschützt und nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Balkone und Terrassen, öffentliche Toiletten und Umkleideräume), reicht das Herstellen eine Bildaufnahme ohne die Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich aus, um sich strafbar zu machen, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Hier reicht es aus, dass in Kauf genommen wird, dass die aufgenommene Person mit der Aufnahme nicht einverstanden ist.
Auch in diesem Fall ist grundsätzlich von jeder abgebildeten Person eine Einwilligung erforderlich, bevor ein Bild veröffentlicht oder verbreitet werden darf.
Es ist aber zu beachten, dass eine Einwilligung nicht immer ausdrücklich mündlich oder schriftlich erklärt werden muss. Eine Veröffentlichung oder Verbreitung einer Fotografie ist auch möglich, wenn die Gruppe eine so genannte konkludente Einwilligung abgibt. Eine solche kann vorliegen, wenn sie also für ein Foto posiert oder in die Kamera lächelt.
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Die fotografierte Person muss die Gelegenheit haben, etwas dagegen zu unternehmen, fotografiert zu werden. Das setzt natürlich voraus, dass ihm/ihr bewusst ist, dass und wie er/sie abgelichtet wird.
Beispiel:
Die Entscheidung, ob ein Foto in Ordnung ist oder nicht, kann zum Beispiel davon beeinflusst werden, ob die Person zum Hauptmotiv wird oder nur ein kleinerer Teil eines Bilder werden soll.
Dann gilt das Gleiche wie bei den Personengruppen: Eine konkludente Einwilligung (z.B. durch Lächeln in die Kamera oder Posieren) kann dann für ein Foto ausreichen.
Praxistipp:
Im Notfall muss der Fotograf bzw. die Fotografin beweisen, dass Einwilligungen vorliegen oder es sich bei den Aufnahmen um Ausnahmen im Sinne des §23 KunstUrhG handelt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich also im Zweifel eine schriftliche Einverständniserklärung geben lassen.
Wer Personen unter 18 Jahren fotografiert, benötigt grundsätzlich deren Einverständnis und das der Eltern oder Erziehungsberechtigten.
Auf öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Umzüge oder Sportveranstaltungen) gilt: Wer daran teilnimmt, muss in einem gewissen Rahmen damit rechnen, fotografiert zu werden. Allerdings muss auch hier auf den Fotografien die Veranstaltung im Vordergrund stehen. Man kann also nicht ohne Weiteres Zuschauer fotografieren und auch keinen einzelnen Teilnehmer. Etwas anderes gilt beispielsweise für Redner auf Veranstaltungen, Fußballspieler oder Bandmitglieder: Diese können während Ihres Auftritts relative Personen der Zeitgeschichte darstellen und damit auch als Einzelperson ohne Einwilligung abgelichtet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG.
Achtung!
Bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen können private Veranstalter in ihren AGB das Fotografieren auf ihren Veranstaltungen verbieten. Das ist insbesondere bei Konzerten nicht selten der Fall.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
Bei weiteren Fragen zum Thema Fotografie, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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