Die Corona-Pandemie sowie die damit einhergehenden Schwierigkeiten beschäftigen uns derzeit wie kein anderes Thema. Im Rahmen unserer letzten Beiträge und unseres umfassenden FAQ rund um das Coronavirus informierten wir Sie daher bereits über die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte und Folgen der aktuellen Krise. Im Zuge dessen möchten wir Ihnen weiter einen Überblick über die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens als Möglichkeit zur Unternehmenssanierung geben.
Kann ein Schuldner die fälligen Rechnungen seiner Gläubiger nicht mehr bezahlen und wird dadurch zahlungsunfähig, spricht man von einer Insolvenz. Die Insolvenz kann dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Freiberufler treffen.
Die Folge ist dann in der Regel die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, in dessen Rahmen das Vermögen des Schuldners verwertet und anteilig auf die einzelnen Gläubiger verteilt wird. Dabei ist zwischen der Regelinsolvenz und dem Insolvenzplanverfahren zu unterscheiden.
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Das Regelinsolvenzverfahren im Falle eines zahlungsunfähigen Unternehmens oder Selbstständigen wird durch den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz eingeleitet, § 13 InsO. Ein solcher Antrag kann dabei sowohl durch einen der späteren Insolvenzgläubiger als auch durch den Schuldner gestellt werden. Zuständig für das gesamte Insolvenzverfahren ist dann das örtliche Amtsgericht. Dieses entscheidet im Anschluss auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Achtung!
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde bis zunächst 30. September 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Auch Gläubiger sind für diese Zeit nicht berechtigt, das Insolvenzverfahren zu beantragen, soweit der Insolvenzgrund auf den Folgen der Pandemie beruht.
Liegt ein Insolvenzgrund (§ 16 InsO) vor und ist eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, um jedenfalls die Verfahrenskosten abzudecken, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verfahrenseröffnung wird dabei von Amts wegen bekanntgegeben (Insolvenzbekanntgabe).
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Im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses wird dabei auch ein Insolvenzverwalter bestellt. Es folgt eine erste Gläubigerversammlung aller eingetragenen Insolvenzgläubiger, in der über den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Hierbei wird insbesondere entschieden, ob das Unternehmen saniert und erhalten oder quotenmäßig an die Gläubiger verteilt werden soll.
Entscheiden sich die Beteiligten im Rahmen eines laufenden Insolenzverfahrens für die Unternehmenssanierung, wird regelmäßig das sog. Insolvenzplanverfahren eingeleitet, §§ 217–269 InsO.
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Im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger und Schuldner einvernehmlich von den Regelungen der Insolvenzordnung abweichen, um so den alten Unternehmensträger zu erhalten und zu sanieren.
Hierzu wird zunächst ein Insolvenzplan erstellt. Dieser umfasst einen darstellenden sowie einen gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil des Insolvenzplans listet die finanziellen Gegebenheiten, die Insolvenzursachen sowie die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffenden Maßnahmen auf, um die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu gewährleisten, § 220 InsO. Die Gläubigern erhalten umfassende Informationen als Grundlage für die Entscheidung, ob sie den Plan annehmen.
Im gestaltenden Teil wird festgelegt, welche Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll, § 221 InsO. Hierzu gehören etwa die Angaben, welche Forderungen voll erfüllt sowie welche gestundet oder erlassen werden sollen. Dabei sind die Gläubiger nicht einzeln aufzulisten, sondern in Gruppen zu gliedern. Während die Gläubiger innerhalb einer Gruppe dieselben Rechte haben, unterscheiden sich die Rechte der Gruppen voneinander.
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Das Planverfahren wird dann durch die Vorlage eines Insolvenzplans beim Insolvenzgericht beantragt. Dieses prüft dann die Erfüllung der Formalia. Vorlageberechtigt sind dabei sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter. Legt der Schuldner den Plan vor, kann er dies unmittelbar mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden, § 218 InsO.
Anschließend wird der Plan dem Gläubigerausschuss, dem Schuldner sowie ggf. dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme übersandt. In einem gesonderten Erörterungs- und Abstimmungstermin muss der Insolvenzplan dann durch einen Beschluss der Gläubiger angenommen werden, § 244 InsO. Erforderlich ist hierzu eine Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe. Anschließend kann der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht bestätigt werden, soweit auch der Schuldner dem zustimmt.
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Mit Rechtskraft des Insolvenzplans ist dann in aller Regel das Insolvenzverfahren aufgehoben. Eine Ausnahme gilt lediglich, soweit im Plan die Überwachung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter vorgesehen ist.
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Dennoch werden auch nach Beschluss eines Insolvenzplans die Gläubiger nicht rechtslos gestellt. Vielmehr besteht nun die Möglichkeit, die im Plan dargelegten Rechte in Verbindung mit den in der Tabelle eingetragenen Forderungen nötigenfalls mit Mitteln der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens kann eine sinnvolle Form der Unternehmenssanierung für Unternehmen, die etwa im Rahmen der Coronakrise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, darstellen. Vorteil des Verfahren ist, dass im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren häufig ein höherer Anteil der bestehenden Forderungen befriedigt werden kann. Zugleich hat der Schuldner die Möglichkeit, die Unternehmensträger zu erhalten und sein Unternehmen anstelle einer Zerschlagung zu sanieren.
Schon aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt es sich vielfach, für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch stößt ein insoweit begleiteter und ausgearbeiteter Insolvenzplan erfahrungsgemäß auf eine positivere Resonanz auf Seiten der Gläubiger. Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Bewertung Ihrer derzeitigen Unternehmenssituation sowie ggf. der Erstellung eines Insolvenzplans sowie dem weiteren Verfahren.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Insolvenzplanverfahren haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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