Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde als steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlung eingeführt, um die durch Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten abzumildern. Arbeitgeber hatten jedoch einen gewissen Spielraum, die Zahlung mit weiteren Bedingungen zu verknüpfen, solange diese nicht sachfremd oder diskriminierend waren. Die IAP wurde im Oktober 2022 eingeführt und galt bis Ende 2024.
Die Kernfrage, mit der sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst hatte, war, ob eine Inflationsausgleichsprämie ausschließlich dem Zweck des Kaufkraftausgleichs diente oder ob sie mit weiteren Bedingungen, etwa Betriebstreue oder erbrachter Arbeitsleistung, verknüpft werden durfte. In dem entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von der IAP ausgeschlossen. Dieser sah sich dadurch benachteiligt und leitete rechtliche Schritte ein. Während er in der vorherigen Instanz noch unterlag, beurteilte das BAG den Fall anders.
Das BAG stellte klar, dass dieser Ausschluss gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstieß, da es keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung zwischen aktiv Beschäftigten und solchen in der Freistellungsphase gab.
Neben dem BAG-Fall gab es mehrere weitere Entscheidungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die IAP differenziert vergeben dürfen:
ArbG Paderborn (Urt. v. 06.07.2023 – 1 Ca 54/23)
Hier wurde es als zulässig angesehen, die IAP nur an Arbeitnehmer zu zahlen, die auf Sonderzahlungen verzichtet hatten. Das Gericht hielt diese Gruppenbildung für sachlich gerechtfertigt.
ArbG Stuttgart (Urt. v. 14.11.2023 – 3 Ca 2713/23)
Dieses Urteil bestätigte, dass eine IAP an die zukünftige Betriebstreue gekoppelt werden durfte.
LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 14.08.2024 – 10 Sa 4/24)
Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer, die das gesamte Jahr arbeitsunfähig waren und keine Arbeitsleistung erbracht hatten, von der IAP ausgeschlossen werden konnten.
Das BAG-Urteil zeigt, dass Unternehmen die IAP grundsätzlich mit bestimmten Bedingungen verknüpfen können. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn sie sich auf Leistung oder Betriebstreue stützt.