
Nicht umsonst ist das Jura-Studium lang und schwierig.
Zahlreiche Rechtsfragen treten täglich auf und nur in wenigen Fällen lässt sich direkt eine klare Antwort darauf finden. Umso verständlicher ist es, dass Nicht-Juristen sich im Paragraphen-Dschungel schnell verloren fühlen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass sich unzählige Mythen in Sachen Recht entwickelt haben.
So unterliegen viele Leute dem Glauben, dass Beamte des Ordnungsamts weniger Eingriffsbefugnisse haben, als die Polizei, so dass man die Kooperation leichter verweigern darf. Aber stimmt das?
Befugnisse von Polizei und Ordnungsamt
Die Befugnisse der Ordnungsbehörden sind allgemein im Ordnungsbehördengesetz (OBG) geregelt. In § 24 OBG NRW findet sich ein Verweis auf das Polizeigesetz (PolG NRW). Von diesem Verweis werden insbesondere auch die dort geregelten Standardmaßnahmen erfasst. Das Ordnungsamt darf demnach unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise sogar eine Wohnung betreten und durchsuchen.
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Kontrolle von Personalien
Das Ordnungsamt kann auch – wie die Polizei – gem. § 1 Abs. 5 PAuswG NRW, § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG (Bund) Personenkontrollen durchführen, um die Identität eines Betroffenen festzustellen, § 3 PAuswG, § 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PolG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Hs. 1, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OBG NRW.
Anfangsverdacht erforderlich
Voraussetzung ist allerdings, dass zumindest ein Anfangsverdacht besteht. Grundlose Kontrollen sind also (zumindest in NRW) grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr ist erforderlich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben ist.
Beispiel:
Drogenhandel/-besitz, Diebstahl, Begehen einer Ordnungswidrigkeit.
Verweigerung stellt Ordnungswidrigkeit dar
Verweigert die angesprochene Person, ihren Ausweis vorzuzeigen, handelt sie ordnungswidrig, § 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG (Bund). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,- € geahndet werden, § 32 Abs. 3 PAuswG (Bund).
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Pflicht des Ordnungsamts
Auf der anderen Seite besteht für das Ordnungsamt ebenfalls die Pflicht, einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen, § 13 S. 2 OBG.
Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt insbesondere nach § 68 Abs. 2 S. 3 lit. a) VwVG Bund, § 13 S. 3 OBG NRW, d.h. wenn die Umstände das Vorzeigen des behördlichen Ausweises bei Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht zulassen.
Beispiel:
Eine gewalttätige Person wird zur Durchsetzung eines Platzverweises von den Beamten weggetragen und verlangt dabei, dass diese sich ausweisen.
Das heißt im Umkehrschluss aber auch nicht zuletzt, dass die Beamten das Vorzeigen ihres Ausweises nicht davon abhängig machen dürfen, dass die kontrollierte Person sich zuerst ausweist.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
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