Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen und unserem FAQ wiesen wir Sie darauf hin, dass mit einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der NRW-Soforthilfe im Rahmen der Corona-Pandemie begonnen wurde. Dieses Verfahren war aufgrund offener Fragen und Probleme bei den Abrechnungsvorgaben im Juli 2020 zunächst ausgesetzt worden. Nun wurde es wieder aufgenommen.
Die NRW-Soforthilfe wurde zu Beginn der Coronakrise als kurzfristige Hilfe für in Not geratene Unternehmen und Solo-Selbstständige auf den Weg gebracht. Auf Antrag erhielten diese abhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Mitarbeiterzahl eine einmalige Zahlung bis zu 25.000 Euro.
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Bei der NRW-Soforthilfe handelt es sich grundsätzlich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten. Ziel war dabei die Überbrückung erheblicher Finanzierungsengpässe und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge von Corona. So sollten Unternehmer bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten finanziellen Liquiditätsengpässen unterstützt werden.
Der Förderraum der NRW-Soforthilfe beträgt grundsätzlich drei Monate und beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Wahlweise kann der Beginn auch auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung verschoben werden.
Beispiel:
Herr Müller beantragt am 19. April 2020 die Soforthilfe für sein Unternehmen. Er hat die Wahl zwischen drei Förderzeiträumen.
- ab Antragstellung: 19. April – 18. Juli 2020
- ab Monatsanfang: 1. April – 30. Juni 2020
- ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020
Achtung: Falls der Förderzeitraum bis in den Juni gehen sollte und die neue Überbrückungshilfe beantragt wird, kann es zu einer Überschneidung / Anrechnung kommen!
Bereits im Juni war mit den Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen von behördlicher Seite begonnen worden. Dazu erhielten Empfänger der Soforthilfe per E-Mail ausfüllbare PDF-Formulare. Auf Basis der getätigten Angaben wurde der tatsächlich entstandene Liquiditätsengpass berechnet und mit der erhaltenen Förderung verglichen. Eine etwaig entstandene Überkompensation ist zwingend zurückzuzahlen.
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Das Rückmeldeverfahren war zunächst aufgrund offener Fragen und Probleme bei den Abrechnungsvorgaben im Juli 2020 zunächst ausgesetzt, nach einigen Verbesserungen jedoch nun wieder aufgenommen worden.
Die Frist für diese Rückmeldung ist dabei einheitlich bis zum 30. November 2020 verlängert worden. Etwaige Rückzahlungen von Überkompensationen müssen bis spätestens 31. März 2021 auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung erfolgen.
Die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses erfolgt mit Hilfe der per E-Mail versandten Berechnungsformulare.
Liquiditätsengpass = Einnahmen – Ausgaben
Anders als zu Anfang kommuniziert wurde soll die Soforthilfe damit nicht als Ersatz für entgangene Aufträge gelten. Vielmehr soll lediglich die Deckung der Ausgaben des Unternehmens gewährleistet werden.
Im Unterschied – und auch abweichend von den bisher nicht geänderten FAQs der NRW-Soforthilfe – sind nun für betroffene Unternehmer mehrere Verbesserungen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses beschlossen worden.
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Die neuen günstigeren Regelungen gelten dabei gleichermaßen für alle Soforthilfeempfänger. Wurde eine etwaige Überkompensation bereits zurückbezahlt, erhalten betroffene Unternehmer in Kürze eine weitere E-Mail mit Erläuterungen, wie die Nachberechnung zu erfolgen hat.
Durch das zunächst ausgesetzte Verfahren haben noch nicht alle Soforthilfeempfänger eine Aufforderung zur Rückmeldung erhalten. Bisher sind lediglich 100.000 der 426.000 Hilfeempfänger kontaktiert worden. Es empfiehlt sich daher, zunächst eine entsprechende E-Mail von Seiten der Behörden abzuwarten.
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Hat ein Unternehmer die entsprechenden Formulare und die damit einhergehende Aufforderung zur Rückmeldung erhalten, muss diese fristgerecht erfolgen. Eine ggf. entstandene Überkompensation ist zwingend zurückzuzahlen.
Gerne unterstützen und beraten wir Sie beim Ausfüllen der Formulare!
Bereits jetzt wurde angekündigt, dass im Rahmen der Steuererklärungen eine umfassende Überprüfung der getätigten Angaben erfolgen wird. Bei bewusst falschen Angaben ist damit zu rechnen, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zu Betrugsfällen zur NRW-Soforthilfe!
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Corona-Soforthilfe und das laufende Rückmeldeverfahren haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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