Nicht nur Privatleute sind von der Corona-Krise betroffen. Viele Unternehmen und Selbständige sehen sich mit finanziellen Einbußen und den damit einhergehenden Schwierigkeiten konfrontiert. Im Folgenden finden Sie zum einen die Maßnahmen der Regierung, die Ihnen bereitstehen, um die Krise auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu bewältigen.  

Das wichtigste zu Corona & Wirtschaftsrecht

Um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzumildern, wurde vom deutschen Bundestag zuletzt am 23. März 2020 der Referentenentwurf für ein Sozialschutzpaket erlassen.
Durch dieses werden die bisher geltenden Regelungen des zweiten Sozialgesetzbuches umfassend ergänzt
 und von der Krise Betroffenen eine Vielzahl an Hilfen und Unterstützungen zur Verfügung gestellt. 
Können Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Krise beispielsweise ihre Wasser- oder Telefonrechnung nicht bezahlen, erhalten sie ein gesetzlich angeordnetes, zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht – also einen Zahlungsaufschub. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag bereits vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde. Verbraucher können dann bis längstens 30. Juni 2020 ihre Zahlungen aussetzen; jedoch müssen sie im Anschluss ihre Rückstände ausgleichen. Es handelt sich lediglich um einen Aufschub, nicht um einen Erlass. 
Die Bundesregierung hat einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von bis zu 600 Milliarden Euro auf den Weg gebracht, um die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen abzufedern, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat. Er soll ebenfalls Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen stärken. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht aus 
  • 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten, 
  • 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen und 
  • 100 Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW. 
Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.   Der Fonds kann sich auch zeitlich begrenzt direkt an Unternehmen beteiligen.  
Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, sollen erneut staatliche Unterstützungen erhalten.
  • So sollen Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern 75 % der Umsatzeinbußen ersetzt werden.
  • Bei größeren Unternehmen wird nach dem EU-Beihilferecht zu entscheiden sein.
Sobald hierzu nähere Informationen verfügbar sind, werden wir diese umgehend an Sie weitergeben.
Die Regierung hat für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, ein zusätzliches Sonderprogramm bei der KfW aufgelegt. Hierzu wird die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht. Dafür übernimmt der Staat den Großteil etwaiger Ausfallrisiken- im Extremfall bis zu 90 Prozent. Unternehmen können also über die eigene Hausbank Kredite und Bürgschaften erhalten, welche die KfW dann gegenüber der Hausbank absichert. Auch hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich um Geld handelt, welches zurückgezahlt werden muss. 
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im Kampf gegen wirtschaftliche Folgen durch das Coronavirus ein neues Anleihenprogramm beschlossen. Bei dem Programm handelt es sich um Anleihenkäufe in allen Wertpapierkategorien, die im Programm für Anleihenkäufe bereits zugelassen sind und von Ländern erworben werden können. Die EZB will auch Konzernobligationen außerhalb des Finanzsektors kaufen. Alle Anleihen von Unternehmen mit ausreichender Kreditqualität kommen in Frage. Zunächst sind die Anleihenkäufe bis Ende 2020 möglich. Für das Anleihenprogramm stehen insgesamt 750 Milliarden Euro zur Verfügung - wenn nötig, wird diese Summe aufgestockt.  

Selbständige & (Klein)Unternehmen

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Damit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem
  • Steuerberater,
  • steuerberatenden Anwalt,
  • Wirtschaftsprüfer oder
  • vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Ihrer Fragen beantworten können.
Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit.
Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.
  • Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) können nicht mehr gestellt werden (Ende der Antragsfrist: 09. Oktober 2020).
  • Anträge für die 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) können seit Oktober bis zum 31.01.2020 gestellt werden.
Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt.
Die Antragsteller sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Personalkosten sind aufgrund der Vorgaben des Bundes nicht abgedeckt.
Zur Reduzierung von Personalkosten leistet das Kurzarbeitergeld einen wichtigen Beitrag.
Antragsberechtigt sind
  • gewerbliche und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
  • mit bis zu 50 Mitarbeitern, die 
  • wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01. Dezember 2019 angeboten haben.
Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.  Voraussetzung für die Förderung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019 - kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat) oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. 
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten. Zur Vermeidung von finanziellen Engpässen wird in den folgenden drei Monaten gewährt: 
  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten, 
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten, 
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten. 
Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 23.04.2020 entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist. Dies schließt jegliche Gläubigerzugriffe aus, soweit diese mit dem Zweck der Zahlung unvereinbar sind. Dieser liegt in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Leistungszweck dient gerade nicht dazu, Altschulden zu befriedigen. Auch dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde, macht nach Auffassung des LG keinen unterschied. Schuldner können also beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen, um eine Pfändung der Soforthilfe zu verhindern.
Dies hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Der Link zum Antragsverfahren wird am auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW zur Verfügung gestellt. 
Die Landesregierung warnt derzeit vor Fake-Mails, in denen im Rahmen der Soforthilfe um Datenübermittlung ans Finanzamt gebeten wird. Weder die E-Mail, noch die darin enthaltenen Formulare stammen von der Landesregierung. Der Absender der Fake-Mails endet auf "@nrw.de.com" - Mails der Landesregierung enden immer auf "@nrw.de"!
Das Rückmeldeverfahren war zunächst aufgrund offener Fragen und Probleme bei den Abrechnungsvorgaben im Juli 2020 zunächst ausgesetzt, nach einigen Verbesserungen jedoch nun wieder aufgenommen worden.
  • Kurzfristig werden alle Soforthilfeempfänger eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW erhalten.
  • Wer noch in 2020 abrechnen und ggf. zu viel erhaltene Mittel zurückzahlen möchte, kann über einen Link seine persönlichen Abrechnungsunterlagen anfordern, die wiederum per E-Mail verschickt werden.
  • Wer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abrechnen möchte, muss zunächst nichts unternehmen und wird im Frühjahr erneut kontaktiert.
Hier finden Sie mehr zum Thema "Rückzahlung der Corona-Soforthilfe!
Entscheiden sich Betroffene für die Abrechnung in 2021, sind zu viel erhaltene Förderungen bis spätestens 31.10.2021 zurückzuzahlen.
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte: 
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. 
  • Gründerstipendien: Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können unbürokratisch um drei Monate verlängert werden. Dafür wird der Projektträger Jülich alle Stipendiatinnen und Stipendiaten kontaktieren (weitere Informationen unter: www.gruenderstipendium.nrw)
  • Start-up-Transfer: Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, wird auch der Förderzeitraum für Projekte verlängert, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate. Für die Antragsrunde zum 30. April 2020 können die Unterlagen auch nachgereicht werden, damit trotz Schließung vieler Hochschulen und Universitäten der jeweilige Projektstart nicht verzögert wird.
  • Finanzierung: Die NRW.BANK legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlungen belastet.
Auch bei der NRW-Soforthilfe gibt es eine Änderung: Antragsteller müssen bislang Ihre Waren und Dienstleistungen zum Stichtag 31.12.2019 am Markt angeboten haben. In begründeten Fällen sollen jedoch auch Menschen unterstützt werden, die nach dem Stichtag ihr Unternehmen gestartet haben und nun unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Details dazu werden in den kommenden Tagen veröffentlicht (weitere Informationen sind beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe2020 und bei der NRW.BANK unter www.nrwbank.de/corona zu finden.

Sport & Ehrenamt

Bis 23. April 2020 hat der Landessportbund NRW bereits rund zwei Millionen Euro aus dem Zehn-Millionen-Topf des Sonderprogramm „Soforthilfe Sport“ der Landesregierung an notleidende Sportvereine in der Corona-Krise zur Überweisung veranlasst. Das genehmigte Geld verteilt sich auf bislang mehr als 250 Anträge. Für die konkreten Unterstützungsleistungen werden 60 Prozent des nachgewiesenen Förderbedarfs gewährt. Es gilt eine Obergrenze von 50.000 Euro pro Antrag.
Als Bedingung für die Gewährung der „Soforthilfe Sport“ gilt ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins beziehungsweise des Verbands oder Bunds in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Sämtliche finanziellen Mittel werden von der Landesregierung zur Verfügung gestellt, das zuständige Referat des Landessportbundes NRW übernimmt die Bearbeitung der Anträge sowie die zeitnahe Auszahlung. Anträge können noch bis zum 15. Mai 2020 gestellt werden.
Notleidende Sportvereine können die Hilfe seit 15. April 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online beantragen. Antragsberechtigt sind Vereine, die über die Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind.
Die Landesregierung stellt zur Stärkung der Arbeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Sportvereinen aus Mitteln des Haushaltes 2020 zusätzlich drei Millionen Euro zur Verfügung. So werden die ehrenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter in schwieriger Zeit unterstützt.
Ja, aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sind sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt.
Trotz ihrer Gemeinnützigkeit sind viele der 18.300 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen auch unternehmerisch tätig, zum Beispiel in steuerbegünstigten Zweckbetrieben, in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel durch Verpachtungen und schließlich auch in voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere dienen häufig auch dazu, den ideellen Tätigkeitsbereich mitzufinanzieren.
Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen unter: www.wirtschaft.nrw/corona
Es stehen über eine Million Euro zur Verfügung bereit. Damit sollen insbesondere die Hilfsangebote der Freiwilligenagenturen, Nachbarschaftsinitiativen und Vereine vor Ort für ältere und vorerkrankte Bürgerinnen und Bürger unterstützt werden. Ihnen soll unbürokratisch und schnell finanzielle Unterstützung angeboten werden, um entstehende Auslagen und Aufwände zu erstatten.
Das Land will die Mittel schnell und mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand über die Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung stellen. Diese erhalten die insgesamt 1.075.000 Euro gestaffelt nach der jeweiligen Einwohnerzahl, die sie den Freiwilligenagenturen, anderen Engagement fördernden Einrichtungen und ehrenamtlich tätigen Akteuren vor Ort für ihre Arbeit zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung stellen sollen.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030. 

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater 

Ihre Anwälte für Wirtschaftsrecht in Essen