Die Corona-Krise wirkt sich für Arbeitnehmer und Unternehmen auch auf ihre Versicherung aus. Welche Auswirkungen das genau sind, erklären wir Ihnen hier.

Das wichtigste zu Corona & Versicherungsrecht

Es kommt darauf an. Grundsätzlich tritt die Betriebsunterbrechungsversicherung oder die Praxisausfallversicherung ein.
  • In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein.
  • Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf sog. unbenannte Gefahren.
Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter "Schließung" versteht und wie hoch der Schaden ist.
In der Regel dürften solche Einschränkungen nicht von den Versicherungsbedingungen gedeckt sein. So ist es nicht wahrscheinlich, dass beispielsweise eine Kindertagesstätte ihren Versicherer in Anspruch nehmen kann, wenn sie Notbetreuung für "systemrelevante" Eltern anbieten musste. Denn dann war der Betrieb praktisch nicht geschlossen.
Besteht die Infektion noch, wird ein Antrag auf eine BU-Versicherung aktuell nicht angenommen, sondern er wird zurückgestellt. Das heißt, dass man es wieder probieren kann, wenn die Infektion ausgeheilt ist.  Ist die Infektion bereits ohne Folgen ausgeheilt, kann wegen dieser Diagnose eine ganz normale Annahme erfolgen. Es kommt wegen einer Infektion mit dem COVID-19-Erreger also wahrscheinlich weder zu höheren Beiträgen, noch zum Ausschluss dieser Erkrankung vom Versicherungsschutz. Die Prüfung eines Antrages auf eine BU-Versicherung ist allerdings immer eine Einzelfallentscheidung. 
Aktuell weist nichts auf Umstände hin, dass man wegen einer Corona-Infektion berufsunfähig werden könnte, da die allermeisten Betroffenen wieder gesund werden.   Sollte sich dennoch herausstellen, dass die Infektion Folgen haben kann, durch die eine Berufsunfähigkeit eintreten könnte, ist das bei einem bestehenden BU-Vertrag mitversichert. Bei einer BU kommt es nämlich grundsätzlich nicht darauf an, welche gesundheitliche Einschränkung eingetreten ist. 
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Der Link zum Antragsverfahren wird auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW zur Verfügung gestellt. 
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte: 
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. 
Ja, auch wer im Homeoffice arbeitet, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gelten hier Einschränkungen. Arbeitnehmer können nämlich nur dann einen Arbeitsunfall geltend machen, wenn sich dieser bei der eigentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit ereignet hat. So ist z.B. der Weg zur Toilette oder zur Kaffeemaschine bei einer Tätigkeit im Büro auch unfallversichert – hingegen ist dieser Weg im Homeoffice gerade nicht versichert. Denn der Arbeitgeber kann die Risiken, die in der Privatwohnung des Arbeitnehmers lauern, nicht beeinflussen.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030. 

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater 

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