Die Maßnahmen der Regierung im Rahmen der Corona-Krise haben sich von Anfang an auf Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, ausgewirkt. Diese wurden häufig abgesagt oder haben nur eingeschränkt, d.h. ohne Zuschauer stattgefunden. Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche rechtliche Folgen dies für die Zuschauer und den Veranstalter hat. 

Das wichtigste zu Corona & Veranstaltungsrecht

Mit dem Coronavirus dürfte in Verbindung mit den behördlichen Maßnahmen ein Fall “Höherer Gewalt” ausgelöst werden. Ist die Fortführung einer Veranstaltung dann nicht möglich, muss der Veranstalter auch nicht die Leistung erbringen (z.B. Konzert, Bundesligaspiel), die er dem Besucher vertraglich schuldet. Der Besucher muss dann seinerseits auch keinen Eintritt mehr bezahlen.  
Sollte das Konzert laut Vertrag an einem bestimmten Datum stattfinden, ist es für den Besucher unzumutbar auf einen Nachholtermin verwiesen zu werden, den er wahrnehmen muss. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ein Fall höherer Gewalt ist und der Konzertveranstalter nichts dafür kann, dass das Konzert verschoben wird.  Mit dem Nachholtermin macht der Veranstalter dem Verbraucher ein neues Vertragsangebot, welches dieser nicht zwingend annehmen muss. Wenn der Besucher an dem Nachholtermin also nicht kommen kann oder will, hat er ein Recht darauf, den Ticketpreis sowie weitere Gebühren zurückerstattet zu bekommen.
Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung, wonach Veranstalter ihren Kunden für gebuchte Reisen und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Krise ausfallen, Gutscheine ausstellen können. Danach wären Reise- und Konzertveranstalter zunächst einmal nicht in der Pflicht, Ticketpreise zu erstatten. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Die Bundesregierung will so Reise- und Eventveranstalter vor hohen Schulden bewahren.    Lösen die Kunden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht ein, müssen die Veranstalter den Wert der Gutscheine ersetzen. Der Staat soll die Gutscheine zudem absichern, wenn ein Veranstalter Insolvenz anmeldet. Die geplante Regelung soll auch eine Härtefallklausel für Kunden enthalten, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.  Der Inhaber des Gutscheins kann dann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist. 
Wer vor dem 8. März 2020 Tickets für ein Konzert oder eine sonstige Veranstaltung erworben hat, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wird, bekommt von dem Veranstalter einen Gutschein. Dieser muss bis zum 31.12.2021 eingelöst werden. Wer das nicht tut, bekommt den Ticketpreis danach erstattet. Eine Erstattung ist allerdings von vorne herein möglich, wenn dem Betroffenen die Ausstellung eines Gutscheins aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann.  Für die Einführung der Gutscheinlösung im Eventrecht muss aber noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geändert werden. 
Anders als bei Einzeltickets, bei denen Verbraucher ihren Preis zurückerhalten, wenn sie am Nachholtermin nicht können, ist eine Rückerstattung für Dauerkartenbesitzer nicht so einfach. Wer als Dauerkarteninhaber an dem Ausweichtermin nicht kann, der kann auch keine Rückerstattung verlangen.
Gegenüber Unternehmern, die z.B. im Fußballstadion eine Loge für einen Geschäftstermin gebucht haben, kann der Veranstalter grundsätzlich einen Haftungsausschluss für Fälle der höheren Gewalt vereinbaren. Untersagt dann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung, stellt die behördliche Untersagung einen Fall der höheren Gewalt dar. Der Veranstalter kann sich dann auf den Haftungsausschluss berufen, so dass der gezahlte Ticketpreis nicht erstattet werden muss. Entscheidet sich der Veranstalter hingegen eigenmächtig dazu, die Veranstaltung abzusagen, dann muss er den Ticketpreis zurückerstatten. 
Der BGH definiert höhere Gewalt als „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien.“  Bei Veranstaltungen ist für höhere Gewalt erforderlich, dass das Ereignis weder in der Sphäre des Veranstalters noch in derjenigen des Besuchers liegen darf. Es muss sich also um eine Extremsituation mit Ausnahmecharakter handeln.  Im Hinblick auf das Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt. Zum einen gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren, amtliche Reisewarnungen der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite). Zum anderen wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft Höhere Gewalt bejaht. 
Wurde die Durchführung eines Geisterspiels behördlich angeordnet, ist es dem Verein unmöglich, die Zuschauer für das Spiel ins Stadion zu lassen. Da die Zuschauer das Stadion nicht mehr betreten können, entfällt auch ihre Pflicht, den Ticketpreis zu bezahlen. Sie können deshalb den Eintrittspreis und etwaige Vorverkaufsgebühren zurückfordern. Hat der Verein von sich aus die Durchführung eines Geisterspiels angeordnet, verletzt er damit seine Pflicht, den Zuschauern, den Zutritt zu gewähren. Die Zuschauer können also auch in diesem Fall ihr Geld zurück verlangen.
Wer eine Veranstaltung, die regulär stattfindet nicht wahrnimmt, kann keine Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Das gilt auch für Personen, die erst gar nicht anreisen können, weil sie unter Quarantäne gestellt wurden.
Auch in diesem Fall gilt: Wer eine Veranstaltung, die regulär stattfindet nicht wahrnimmt, kann keine Rückzahlung des Ticketpreises verlangen.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030. 

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater 

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