Wie wirkt die Corona-Pandemie sich auf meine Steuern aus? Die wichtigsten Antworten auf diese Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt. 

Das wichtigste zu Corona & Steuerrecht

Folgende steuerliche Maßnahmen sind auf Antrag bereits möglich:
  • zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
  • Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
  • Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
  • Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie
  • Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung.
Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür kann ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. 

Außerdem können Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten.

 

Die Regierung hat beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt wird. So sollen Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise betroffen sind, gut aus der Krise kommen.

Die Finanzverwaltung bietet aufgrund der Corona-Pandemie Verfahrenserleichterungen an, um Betroffenen zu helfen, und zwar für Anträge auf 
  • Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen, 
  • Fristverlängerung für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen, 
  • Erlass bereits festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung, 
  • Erstattung der Umsatzsteuer-Sonderzahlung. 
Die Antragstellung ist über ELSTER oder mithilfe von PDF-Formularen möglich, die zum Download auf der Homepage der Finanzverwaltung zu finden sind.   
Das Bundesministerium der Finanzen hat bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

UPDATE: Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1.500 Euro wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies haben der Bundestag am 05.05.2021 und der Bundesrat am 28.05.2021 beschlossen.
Die Voraussetzungen bleiben jedoch unverändert, insbesondere der Punkt, dass, wenn der Betrag von 1.500 EUR in der Vergangenheit ausgeschöpft worden ist, nicht nochmal eine Zahlung erfolgen kann!
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das hat es mit anderen Lohnersatzleistungen, wie z.B. dem Elterngeld, gemeinsam. Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Damit erhöht das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Mehr Informationen zu der steuerrechtlichen Relevanz von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Zuge der Corona-Krise werden aber Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden.


Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030. 

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater 

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