Die Corona-Krise betrifft nicht nur Unternehmen. Auch Privatleute werden in vielfacher Hinsicht vom Coronavirus eingeschränkt. Hierzu zählen insbesondere diejenigen, die ohnehin schon am Existenzminimum leben. Aus diesem Grund hat die Regierung das sog. “Sozialschutz-Paket” verabschiedet. Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das wichtigste zu Corona & Sozialrecht
Erwerbsfähige Personen, die trotz umfassender Bemühungen keine Arbeit finden können oder mit ihrer Arbeit ein Einkommen erzielen, mit dem ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, haben bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II ist auch ergänzend, als aufstockende Leistung zum Einkommen zu leisten.
Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen oberhalb der Regelaltersgrenze erhalten Sozialhilfe, d.h. insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.
Private
Welche Rechte, Möglichkeiten und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber in der Corona Krise?
Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (keine Vermögensprüfung),
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (keine Angemessenheitsprüfung der Wohnung) und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Kinderzuschlag als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Die Prüfung des Kinderzuschlags wird nun bei Neuanträgen ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen. Außerdem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.
Um die Familienkasse zu entlasten und Familien mit Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, soll außerdem eine einmalige Verlängerung für sog. Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) muss beim zuständigen Jobcenter telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Sozialhilfe ist beim jeweiligen Sozialamt zu beantragen.
Sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten, sog. Wohngeld. Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens und
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).
Rentner*innen
Welche Rechte, Möglichkeiten und Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer in der Corona Krise?
Auch Rentner dürfen sich zu ihrer Rente etwas hinzuverdienen.
Da insbesondere ältere Menschen mit Vorerkrankungen durch das Coronavirus gefährdet sind, sollte von einem Besuch im Pflege- bzw. Altenheim abgesehen werden. Viele Länder - darunter auch NRW - haben bereits ein Besuchsverbot für solche Einrichtungen ausgesprochen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss bei einem Erstverstoß 200 Euro Bußgeld zahlen.
Künstler*innen
Mit einem umfangreichen
Stipendienprogramm in Höhe von 105 Millionen Euro unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Künstlerinnen und Künstler dabei, ihre Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Epidemie fortzusetzen und ihr künstlerisches Potential wieder zu entfalten.
Die Stipendien sollen helfen, begonnene Projekte zum Abschluss zu bringen, neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen oder auch neue Vermittlungsformate zu entwickeln und auszuprobieren.
Ausgeschrieben sind
bis zu 15.000 Stipendien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Bewerben können sich
- freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler aller Sparten,
- deren Hauptwohnsitz in NRW liegt und
- die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben.
Voraussetzung für die Antragsstellung ist eine
aussagefähige künstlerische Biographie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. einem einschlägigen Künstlerverband sowie die Angabe von
zwei Referenzen (zwei Kontakte von Einrichtungen oder Personen , die eine qualifizierte Auskunft über die künstlerische Tätigkeit geben können).
Förderfähig sind
- künstlerische Projekte aller Sparten, die mit Unterstützung des Stipendiums realisiert werden sollen,
- die Entwicklung und Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstproduktion und -vermittlung (z.B. Online-Formate, interaktive Projekte, Online-Kooperationen bei interdisziplinären Arbeiten etc.),
- Recherchearbeiten für künftige Projekte.
Das Stipendienprogramm richtet sich ausdrücklich an Künstler*innen, soweit sie durch die Corona-Krise in ihrer Berufsausübung erheblich eingeschränkt und dadurch in eine existentielle Notlage geraten sind.
Wenn zum Beispiel eine Lehrerin oder ein Lehrer auch als Künstler tätig ist, dann ist seine Existenz durch das Gehalt oder die Besoldung abgesichert, die er oder sie als Lehrkraft erhält.
Das gilt z.B. für Musikerinnen und Musiker, die einem Hauptberuf nachgehen und gelegentlich mit einer Band abends auftreten.
Natürlich sind diese künstlerisch tätig, aber in der Regel sind sie durch ihren Hauptberuf finanziell abgesichert und sozialversichert.
Teilzeitanstellungen oder (auch mehrere) kleine Nebenbeschäftigungen sind nicht förderschädlich, wenn durch sie nicht mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Jahreseinkommens erzielt wird.
Das Stipendienprogramm richtet sich ausschließlich an Einzelkünstlerinnen und -künstler; Gruppen oder juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.
Der Antrag Antrag auf Gewährung eines Stipendiums für Künstler*innen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 im Jahr 2020 kann
hier gestellt werden!
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Persönliche Angaben (Name, Vorname, Steuernummer oder Steuer-ID, etc.)
- Bankverbindung
- Ggf. KSK-Versicherungsnummer
- Ggf. Mitgliedschaft in einem Künstlerverband
- Künstlerische Vita (max. 800 Zeichen)
- Zwei Referenzen
- Sparte
- Beschreibung des Vorhabens; Projektskizze (max. 1.500 Zeichen)
Nachweise und andere Unterlagen müssen auf Anforderung vorgelegt werden. Dem Antrag selbst können keine Anlagen beigefügt werden.
Für die Projektskizze ist im Antrag ein Textfeld mit max.1.500 Zeichen (incl. Leerzeichen) vorgesehen. Gefördert werden künstlerische Vorhaben bzw. Projekte. Dazu gehört auch die Entwicklung oder die Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstvermittlung.
In der Beschreibung des Projekts sollten folgende Aspekte enthalten sein:
- Idee und Zielsetzung: Worum geht es?
- Was ist konkret geplant?
- Auf welche Vorerfahrungen kann zurückgegriffen werden?
- Gibt es Einrichtungen oder Personen, mit denen zusammengearbeitet wird? Wenn ja, welche sind das?
- Gibt es eine abschließende Präsentation des Vorhabens?
Bitte beachten Sie, dass es sich um ein reines Textfeld handelt, in das keine Grafiken u.ä. eingefügt werden können.
Eine Antragstellung ist bis zum 30.9.2020 möglich. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, die ggf. auch vor Ende dieser Frist ausgeschöpft sein können. Die Anträge werden nach Eingang beschieden.
Einschlägige Künstlerverbände sind z.B.
- Berufsverband Kinematografie
- Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK),
- Bundesverband Schauspiel
- Deutsche Jazzunion
- Deutsche Orchestervereinigung
- Deutscher Künstlerbund e.V.
- Deutscher Rock- und Popmusikerverband
- Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV)
- Deutscher Verband für Fotografie
- GEDOK
- Künstlerkarte Düsseldorf
- PEN
- Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS),
- Vereinigung Alte Musik
Nicht ausreichend für eine Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer Rechteverwertungsgesellschaft wie z. B. der GEMA, der VG-Bild oder der VG-Wort, da eine solche Mitgliedschaft nicht nur professionellen Kulturschaffenden offensteht.
Da es sich um ein Stipendium handelt, wird auf einen zahlenmäßigen Nachweis verzichtet.
Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich jedoch mit der Antragstellung, ihre durch das Stipendium ermöglichte künstlerische Arbeit in Form eines Sachberichts zu dokumentieren und diesen der bewilligenden Stelle unaufgefordert bis zum 30.06.2021 zuzuleiten.
Bei zweckmäßiger Verwendung müssen die Mittel nicht zurückgezahlt werden.
Das Stipendium wird allerdings zurückgenommen, wenn Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht wurden und die Vergabe des Stipendiums somit zu Unrecht erfolgte.
Auch kann eine Rückforderung erfolgen, wenn der Hauptwohnsitz vor dem 31.12.2020 in einen Ort außerhalb NRWs verlegt wird oder wenn kein Sachbericht bis zum 30.6.2021 eingereicht wurde.
Die Mittel sind dann unverzüglich in voller Höhe, einschließlich Zinsen, zurückzuzahlen.
Ja. Das Stipendium steht grundsätzlich auch diesen Personen offen.
Das Stipendium wird z.B. auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Landesregierung hat ein Sonderhilfsprogramm in Höhe von 500.000 Euro aufgelegt, um die Laienmusikvereine in Nordrhein-Westfalen während der Corona-Krise zu unterstützen. Die Mittel kommen den zahlreichen gemeinnützig organisierten Chören und Musikvereinen zu Gute, die aufgrund von Corona-bedingten Einschränkungen – etwa durch Ausfälle von Proben und Auftritten – in finanzielle Engpässe geraten sind.
Je nach Art des Ensembles kann eine Pauschale von 400€, 800€ oder 2.500€ gewährt werden.
Anträge können momentan gestellt werden für Ausfälle im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. Juni 2020.
Kulturschaffende, denen durch die aktuelle Krise das Einkommen wegbricht, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von den Jobcentern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten.
Wer zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 Corona-bedingt einen Antrag auf Grundsicherung stellt, für den gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen.
Studierende
Schon früh hat sich abgezeichnet, dass die Corona-Krise sich auch auf den Lehrbetrieb der Universitäten auswirken würde. So bleiben schon seit einigen Wochen viele Bibliotheken geschlossen und auch der Vorlesungsbeginn soll nicht wie geplant starten. Welche Auswirkungen das auf die BAföG-Zahlungen hat, erklären wir Ihnen auf dieser Seite.
Wenn Schulen und Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen sind, werden Leistungen nach dem BAföG weitergezahlt. Das gilt auch für Studienanfänger.
Bei unvermeidbaren pandemiebedingten Ausbildungsunterbrechungen oder auf Termine nach Ablauf der Regelstudienzeit verschobenen Prüfungen werden für eine angemessene Zeit weiter Leistungen nach dem BAföG gewährt. Der Vorlagetermin für Leistungsnachweise verschiebt sich ebenfalls.
Bietet die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote während der Schließzeiten an, sind die BAföG-Geförderten verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Der BAföG-Anspruch bleibt bei Engagement gegen die Corona-Pandemie erhalten. Wer sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft engagiert, bekommt den Hinzuverdienst nur für die Zeit seiner Tätigkeit angerechnet.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Sozialrecht in Essen