Die Pandemie sorgt nicht nur grenzenüberschreitend für Einschränkungen im Reiseverkehr. Auch in Deutschland kommt es in Folge von COVID-19 zu Reisebeschränkungen. Was das für Sie als Reisenden bedeutet und wer noch von den Grenzkontrollen und -schließungen betroffen ist, erklären wir Ihnen hier.
Das wichtigste zu Corona & Reiserecht
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise.
Reisende
Welche Rechte, Möglichkeiten und Pflichten haben Sie als Reisender in der Corona Krise?
- Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Risikogebiet in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden außerhalb der Staatengruppe aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise nicht zu verlassen (Quarantäne).
- Dies gilt auch für Personen, die vor der Einreise in das Land Nordrhein-Westfalen zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe eingereist sind.
- Den genannten Personen ist innerhalb der 14 Tage nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand des Aufenthaltsorts angehören.
- Die genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Quarantäne hinzuweisen. Sie haben dem Gesundheitsamt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben und sind verpflichtet, das Gesundheitsamt beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich zu kontaktieren.
Bisher ist nur bekannt, dass an Flughäfen zentrale Teststellen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eingerichtet werden sollen. An den Flughäfen
- Düsseldorf,
- Köln/Bonn,
- Dortmund und
- Münster/Osnabrück sind Testzentren eingerichtet.
Unmittelbar nach ihrer Ankunft sollen die Rückkehrer gezielt von der Bundespolizei angesprochen und auf die Testmöglichkeit hingewiesen werden. Wer getestet wird, soll über die Aussteigekarte für die Bundespolizei sichtbar werden. Darauf geben Flug- und Schiffsreisende persönliche Daten und Informationen über ihren Urlaubsort an. Die Testmöglichkeit ist für Rückkehrer aus Risikogebieten kostenlos. Andere Reisende müssen die Kosten für den Test aus eigener Tasche bezahlen.
Bis die Ergebnisse bekannt sind, müssen sich Reisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben. Wenn das Testergebnis negativ ist, entfällt die sonst vorgeschriebene 14-tägige Quarantäne.Aus der aktuellen Testmöglichkeit für Rückkehrer aus Risikogebieten wird eventuell eine Testpflicht. Für deren Umsetzung sind die Länder zuständig.
- die ab dem fünften Tag nach der Reiserückkehr ein negatives Testergebnis vorweisen können (ab 1. Oktober);
- die direkt und ohne Übernachtung durchreisen;
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- die sich nur für maximal 72 Stunden im Land aufhalten und einen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere Sorge- und Umgangsrechte, der Besuch des Lebenspartners oder Verwandter sowie die Pflege und Betreuung schutzbedürftiger Personen.
Das gilt, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand.
Denn der Rücktritt von der Reise beruht mit der Coronapandemie auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand.
Das Vorliegen einer Reisewarnung ist dann nicht zwingend erforderlich.
Lösen die Kunden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht ein, müssen die Veranstalter den Wert der Gutscheine ersetzen. Der Staat soll die Gutscheine zudem absichern, wenn ein Veranstalter Insolvenz anmeldet. Die geplante Regelung soll auch eine Härtefallklausel für Kunden enthalten, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist. Der Inhaber des Gutscheins kann dann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist.
Dieser Gutscheinpflicht hat die EU-Kommission jedoch eine klare Absage erteilt. Die Bundesregierung hat solche Planungen deshalb am 20. Mai aufgegeben. Sie setzt nun auf Freiwilligkeit bei Verbrauchern. Das ist zuletzt noch durch die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes Anfang Juli endgültig bestätigt worden. Zwangsgutscheine für ausgefallene Pauschalreisen werden daher nicht kommen.
Damit die Gutscheine trotzdem für Urlauber attraktiver werden, gibt die Bundesregierung Sicherheiten in Höhe von 840 Millionen Euro.
Berufstätige
Was haben Wohnungseigentümer in der Corona Krise zu beachten?
- die Anwendbarkeit des § 616 BGB arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen ist und
- der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht schuldhaft verursacht hat.
Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall kein Verschulden, so dass sich ein Anspruch auf Lohnzahlung aus § 616 BGB oder aus § 56 IfSG ergibt.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Reiserecht in Essen