Ausfallende oder verschobene Gerichtstermine, keine persönlichen Gespräche mit dem Anwalt und zu kurze Fristen. Auch die Justiz kommt nicht unbescholten an der Corona-Krise vorbei. Welche Maßnahmen werden von den Gerichten getroffen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen? Die wichtigsten Antworten auf diese Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das Wichtigste zu Corona & Rechtsschutz
In einem Strafverfahren kann die Hauptverhandlung für einen Monat unterbrochen werden, wenn es zuvor mindestens zehn Verhandlungstage gab. Diese Frist verlängert sich, wenn der Angeklagte oder der Richter krank ist. Insgesamt ist dann eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten und zehn Tagen möglich. Dies soll künftig auch allgemein aus Infektionsschutzgründen gelten, z.B. bei einem eingeschränkten Gerichtsbetrieb oder wenn ältere, zur Risikogruppe gehörende Personen beteiligt sind.
Die Zivilgerichte müssen im Rahmen des geltenden Rechts Lösungen finden, um auf die aktuelle Krise zu reagieren. Möglich sind etwa Fristverlängerungen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. Außerdem können Termine aufgehoben und verlegt werden. Schließlich kann mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Welche Maßnahmen im Einzelfall getroffen werden, ist Sache des jeweiligen Gerichts.
Ja, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, laufen Fristen normal weiter.
In diesem Fall kann einstweiliger Rechtsschutz beim Gericht beantragt werden. So kann ein Fall vorläufig geregelt werden, ohne dass lange auf ein Urteil gewartet werden muss.
Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 23.04.2020 entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist.
Dies schließt jegliche Gläubigerzugriffe aus, soweit diese mit dem Zweck der Zahlung unvereinbar sind. Dieser liegt in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Leistungszweck dient gerade nicht dazu, Altschulden zu befriedigen. Auch dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde, macht nach Auffassung des LG keinen unterschied.
Schuldner können also beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen, um eine Pfändung der Soforthilfe zu verhindern.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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