Nicht nur Privatleute sind von der Corona-Krise betroffen. Viele Unternehmen und Selbständige sehen sich mit finanziellen Einbußen und den damit einhergehenden Schwierigkeiten konfrontiert. Hier zeigen wir Ihnen, welche Änderungen es deshalb im Insolvenzrecht gibt.
Das wichtigste zu Corona & Insolvenzrecht
Ganz einfach formuliert: Die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht bei einer juristischen Person sind dann erfüllt, wenn Zahlungsunfähigkeit (
§ 17 InsO) oder die Überschuldung (
§ 19 InsO) eingetreten sind. Man dies dann denn Zeitpunkt der sogenannten "Insolvenzreife".
Bestehen diese "Insolvenzgründe" und hat ein Unternehmen Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit, besteht Insolvenzantragspflicht. Es muss dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen beim Insolvenzgericht ein Insolvenzantrag gestellt werden. Hier ist zu beachten, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen die Frist von 3 Wochen ausgeschöpft werden darf.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Unternehmen auch aus eigenem Ermessen einen Insolvenzantrag stellen. Mit dem Insolvenzantrag wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, welches die am Unternehmen Beteiligten und Gläubiger schützen soll.
Gem. §17 InsO ist Insolvenz anzunehmen, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden können.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO und des § 42 Abs. 2 des BGB ist haftungsbewehrt. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO ist zudem strafbewehrt.
Das heißt, dass Geschäftsleiter, die keinen oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, für die aus der Pflichtverletzung resultierenden Schäden persönlich haften und im Fall des § 15a InsO strafrechtlich sanktioniert werden.
- Die Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
- Die Ausnahmeregelung zur Aussetzung der Antragsfrist wurde nun unter einigen Einschränkungen bis zum 31.12.2020 verlängert.
Mehr Informationen zur Insolvenzantragspflicht während er Corona-Pandemie finden Sie hier!
Nach dem 30. September 2020 werden nur noch die Fälle erfasst, in denen der Betroffene
wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müsste und dies auf der Ausbreitung des Virus beruht.
Nicht mehr erfasst von der Ausnahme sind die Fälle, in denen das Unternehmen (auch) zahlungsunfähig wird.
Das heißt: es ist immer dann ein Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Reichen also die aktuell liquiden Mittel nicht aus, um die fälligen Forderungen zu decken, besteht die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 15a InsO seit dem 01.10.2020 uneingeschränkt.
Wenn ein Schuldner nicht zahlen kann, darf der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 14 InsO dessen Insolvenz beantragen. Vor allem Krankenkassen, Finanzämter und Berufsgenossenschaften stellen oft einen solchen Insolvenzantrag durch den Gläubiger, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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