Die Corona-Pandemie sowie die damit einhergehenden Schwierigkeiten beschäftigen uns derzeit wie kein anderes Thema. Nahezu täglich werden von der Bundesregierung neue Maßnahmen beschlossen, die die Rechte der Bevölkerung einschränken und zugleich massive wirtschaftliche Hilfe in Aussicht gestellt. 

Um Sie in der aktuellen Krise als Rechtsanwälte und Steuerberater bestmöglich zu unterstützen, möchten wir Ihnen hiermit einen ersten Eindruck über die aktuelle Rechtslage vermitteln und die wichtigsten Fragen beantworten. Unser Beratungsangebot erstreckt sich auf verschiedene Rechtsbereiche und unterschiedliche Themen. Für individuelle Fragen und Lösungen stehen wir Ihnen auch weiterhin gern und jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in NRW 

Trotz der weiterhin hohen Infektionszahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Anfang April 2022 bundesweit erheblich reduziert.

  • Sowohl die bisherigen „3G“- und „2Gplus“-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
  • Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. Arztpraxen oder Krankenhäusern.
  • Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht weiterhin bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, Bahn etc.)

Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie hier.


Allgemein

Maßnahmen, wie z.B. eine Ausgangssperre, greifen stark in die Grundrechte der Bürger ein. Allerdings werden diese Rechte nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die meisten Grundrechte, wie z.B. die Fortbewegungsfreiheit (Art. 11 GG) oder die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), dürfen nämlich durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (sog. Einfacher Gesetzesvorbehalt). Es ist also prinzipiell möglich, dass der Staat die Grundrechte einschränkt - aber nur, wenn hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage existiert.  
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 IfSG.   So wäre als härteste Maßnahme eine Ausgangssperre denkbar. Weniger streng wäre eine Ausgangsbeschränkung. Darüber hinaus kann für erkrankte Personen oder solche, bei denen eine Krankheit vermutet wird, eine Quarantäne angeordnet werden, § 30 IfSG. Zudem sind berufliche Tätigkeitsverbote (§ 31 IfSG) sowie Betriebsschließungen möglich. 
Für die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sind zunächst die Polizei und das Ordnungsamt zuständig. 
Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Bundeswehr die Polizei und Ordnungsbehörden unterstützen kann. Jedoch ist ein Einsatz der Bundeswehr im Inneren an hohe Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich ist ein solcher nach Art. 87a II GG verboten. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß Art. 35 II, III GG im Katastrophenfall. Hier kann die Bundeswehr Amtshilfe leisten. 
Immer wieder kommt im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zunächst die Frage auf, weshalb keine bundeseinheitlichen Regelungen bestehen. Hierzu gilt es zunächst, sich einen Überblick über die einzelnen Gesetzgebungskompetenzen zu verschaffen. Die Gesetzgebungskompetenzen legen fest, wer für den Erlass welches Gesetzes zuständig ist.  Die Bundesrepublik Deutschland ist in 16 Bundesländer unterteilt, es handelt sich also um einen föderalistischen Bundesstaat. Dabei legt Art. 70 GG fest, dass grundsätzlich die Länder befugt sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Deshalb können die Bundesländer auch ihre Maßnahmen und Regeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie selber regeln und sich nicht mit den anderen Bundesländern einigen. 
Die aktuellen Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona Pandemie werden vielfach auf das Infektionsschutzgesetz gestützt. Auch dieses sieht eine umfassende Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes vor. Die Länder sind also befugt, ihre eigenen Regeln und Gesetze zu erlassen und nicht an die Regelungen eines anderen Bundeslandes gebunden. 
Ja, es ist möglich, dass einzelne Städte oder Gemeinden im Einzelfall weitergehende Maßnahmen ergreifen, als diese in den Verordnungen der Länder geregelt sind. Voraussetzung ist, dass die abweichenden Regelungen der Abwehr einer konkreten Gefahr dienen. So hat beispielsweise die Landeshauptstadt Düsseldorf eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) erlassen, welche die Abgabenmenge im Einzelhandel konkretisiert, um “Hamsterkäufen” entgegenzuwirken.  
Die Landesregierung hat zum 07. Juni 2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30. März 2020 geändert.
  • Es gilt ein weitreichendes Kontaktverbot, welches aber nicht mehr auf zwei Personen beschränkt ist.
  • Grundsätzlich dürfen alle Handelseinrichtungen wieder betrieben werden. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
  • Der Schulbetrieb wird vollständig wiederaufgenommen.
  • Es gilt eine Mundschutzpflicht (z.B. für den Einzelhandel und den ÖPNV).
  • Spielplätze dürfen wieder betreten werden.
  • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen (insb. Restaurants und Bars) ist unter Auflagen wieder möglich.
  • Viele Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen wieder öffnen und der Wettbewerbsbetrieb kann langsam wieder aufgenommen werden.
  • Auch kontaktreiche Dienstleistungen (z.B. Tätowieren, Kosmetik etc.) dürfen wieder angeboten werden.
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser und Kinos dürfen für bis zu 100 Zuschauer öffnen.
  • Private Feiern (z.B. Hochzeiten, Abschlussfeiern, Jubiläen) dürfen mit bis zu 50 Personen abgehalten werden.
  • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Oktober 2020 verboten.
Weitere Informationen sind auf den offiziellen Internetauftritten der Bundesregierung, der Landesregierungen (z.B. Nordrhein-Westfalen) sowie der Bundes- und Landesministerien (z.B. für Gesundheit, für Arbeit und Soziales oder für Wirtschaft) zu finden.  

Ausgangssperre

"Ausgangssperre" bedeutet nicht, dass niemand mehr das Haus verlassen darf. Vielmehr handelt es sich um eine Ausgangsbeschränkung, d.h. das Haus darf nur noch „aus einem triftigen Grund“ verlassen werden. 
Ob und auf welcher Grundlage Ausgangssperren überhaupt rechtmäßig sein können, wird in juristischen Kreisen derzeit heiß diskutiert. Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere § 28 IfSG in Betracht gezogen. Dieser sieht vor, dass Behörden „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen können, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendig sind.  Daneben können auch die Katastrophenschutzgesetze der einzelnen Länder hinzugezogen werden.  
Anders als eine Quarantäne, die nur einzelne Personen betrifft, gilt eine Ausgangssperre für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von einer tatsächlichen Erkrankung oder einem Verdachtsfall. 
Da eine Ausganssperre stets landesspezifisch, also bezogen auf ein einzelnes Bundesland ausgesprochen wird, lässt sich diese Frage nicht generell beantworten. Allerdings spricht vieles dafür, dass im Falle einer Ausgangssperre ähnliche Regelungen wie derzeit in Bayern beschlossen werden würden.  Erlaubt bliebe dann der Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz sowie Spaziergänge oder sportliche Aktivitäten an der frischen Luft, z.B. Joggen oder Radfahren. Außerdem darf weiter für den täglichen Bedarf eingekauft, der Arzt besucht oder getankt werden. Auch der Gang zur Bank, zur Apotheke und zum Optiker bleiben so wohl möglich.  Es ist jedoch zu beachten, dass alle Aktivitäten lediglich allein oder mit einer zum Haushalt gehörenden Person erfolgen dürfen. 
Hilfeleistungen für Bedürftige, z.B. die Familie, Nachbarn oder Freunde, sind auch im Falle einer Ausganssperre zunächst erlaubt. 
Nein, die Angehörigen einer Wohngemeinschaft leben in häuslicher Gemeinschaft. Deshalb fallen sie unter die Ausnahme des Kontaktverbots.  
Wird gegen die Vorschriften einer Ausgangssperre, etwa durch ein Treffen im Park mit mehreren Freunden verstoßen, können alle Anwesenden sich nach § 75 IfSG strafbar machen. So drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. 
Auch hier gilt leider: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. § 75 IfSG sieht auch für unwissentliche, d.h. fahrlässige Verstöße eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Wir empfehlen daher dringend, die aktuellen Nachrichten und Geschehnisse zu verfolgen. 
Für die klassischen Haustiere wie Hund und Katze werden zunächst keine weiteren zwingenden Maßnahmen wie die Absonderung, Trennung oder Quarantäne empfohlen. Wichtig ist, dass die Tiere weiter versorgt werden. Weitere Informationen finden Sie hier in unserem Corona-FAQ. 
Für die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sind zunächst die Polizei und das Ordnungsamt zuständig. 

Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Es dient dem Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG  So enthält das IfSG z.B. Meldepflichten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod an bestimmten Krankheiten und für labordiagnostischen Nachweise von Erregern. Zudem regelt das Gesetz Anforderungen an den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen und Tätigkeiten. Weiterhin legt das IfSG Maßnahmen fest, die die Behörden ergreifen können, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen. Hieran anknüpfend sieht das Gesetz auch Entschädigungsregelungen für besondere Fälle vor.  
§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sieht vor, dass Großveranstaltungen beschränkt oder verboten werden können. Außerdem kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen oder einen bestimmten Ort nicht zu betreten. 
Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 IfSG darf die zuständige Behörde die Schutzmaßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. So sieht § 31 S. 1 IfSG vor, dass Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden kann.  Darüber hinaus können auch ganze Betriebe geschlossen werden, wenn so eine weitere Verbreitung der Krankheit eingedämmt werden kann. 
Ist der Betroffene am Coronavirus erkrankt, ist er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer erhält dann Lohnfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für bis zu sechs Wochen.  Sollte er für mehr als sechs Wochen erkranken, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer im Anschluss an die Lohnfortzahlung Krankengeld, § 44 Abs. 1 SGB V. Dieses beträgt gem. § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V regelmäßig 70 % des üblichen Bruttolohns. 
Auch für Selbstständige und Freiberufler gilt eine ähnliche Entschädigungsregelung wie für Arbeitnehmer, wenn sie infolge einer behördlich angeordneten Virusquarantäne Verdienstausfälle erleiden, § 56 Abs. 3, Abs. 4 IfSG Für die Berechnung der Entschädigungshöhe wird dabei auf das Arbeitseinkommen des Vorjahres Bezug genommen. Auch nicht gedeckte  Betriebsausgaben, beispielsweise für Mieten oder Kredite, können in angemessenem Umfang ersetzt werden. 
Das Infektionsschutzgesetz wird hierzu um einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ergänzt. Dieser soll – ähnlich wie das Kurzarbeitergeld – 67 % des Nettoeinkommens für eine Dauer bis zu sechs Wochen, jedoch maximal 2.016 € monatlich betragen.  
Anspruchsberechtigt sind Betroffene mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die aufgrund der Schließungen nicht arbeiten können und denen eine andere Betreuung nicht zumutbar ist.  Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. 

Quarantäne

Die Anordnung von Quarantäne für einzelne Personen richtet sich nach § 30 IfSGAuf dieser Grundlage kann unabhängig davon, ob die Betroffenen dieser zustimmen, auch eine häusliche Quarantäne angeordnet werden. 
Ist der Betroffene am Coronavirus erkrankt, ist er krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erhält gem. § 3 Abs. 1 EntgFGLohnfortzahlungfür bis zu sechs Wochen.  Sollte er für mehr als sechs Wochen erkranken, erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer im Anschluss an die Lohnfortzahlung Krankengeld, § 44 Abs. 1 SGB V. Dieses beträgt regelmäßig 70 % des üblichen Bruttolohns, § 47 Abs. 1 SGB V.
Ist das Kind erkrankt, steht nach der Rechtsprechung jedem Elternteil pro Kalenderjahr ein Anspruch auf 10 Tage Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld zu. Bei alleinerziehenden Eltern erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage.    Dies gilt jedoch nicht, wenn der bloße Verdacht einer Infektion des Kindes besteht. Zwar kann im Einzelfall auch hier dem betroffenen Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustehen (§ 616 BGB). Dieser umfasst nach der Rechtsprechung jedoch in der Regel lediglich ein bis maximal zwei Tage. 
Auch für Selbstständige und Freiberufler gilt eine ähnliche Entschädigungsregelung wie für Arbeitnehmer, wenn sie infolge einer behördlich angeordneten Virusquarantäne Verdienstausfälle erleiden, § 56 Abs. 3, Abs. 4 IfSG.     Für die Berechnung der Entschädigungshöhe wird dabei auf das Arbeitseinkommen des Vorjahres Bezug genommen. Auch nicht gedeckte  Betriebsausgaben, beispielsweise für Mieten oder Kredite, können in angemessenem Umfang ersetzt werden. 
Erfolgt die Quarantäne aufgrund eines bloßen Verdachtes, liegt gerade keine die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit vor – ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall scheidet damit aus. Jedoch steht dem betroffenen Mitarbeiter eine Entschädigungsleistungvon staatlicher Seite nach Maßgabe des § 56 IfSG zu.  Die Höhe der Entschädigungsleistung entspricht dabei für die ersten sechs Wochen dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und mithin dem üblichen Gehalt. Nach sechs Wochen reduziert sich die Höhe der Entschädigung auf die Höhe eines im Krankheitsfall zu zahlendem Krankengeldes.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Coronavirus haben oder Hilfe bei der Beantragung wirtschaftlicher Hilfen benötigen, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030. 

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater 

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