Geschrieben von: Anna Klopries

Gerne möchten wir Sie rund um das Thema Corona über ein paar weitere Themen informieren, die in den letzten Wochen entschieden worden sind, in Planung sind bzw. sich geändert haben oder aktualisiert worden sind.

Schon gewusst? Auf unserer Homepage finden Sie FAQs rund zum Thema Corona!

Für Unternehmer

NRW-Soforthilfe

In unseren vorangegangen Beiträgen haben wir hierüber bereits ausführlich informiert. Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie diese noch bis zum 31.05.2020 beantragen. Ursprünglich war dieses nur bis zum 30.04.2020 möglich.

Schon gewusst? Nach den Betrugsfällen wird wieder ausgezahlt.

Mandanten im Gastronomie-Bereich

Geplant ist, dass der Umsatzsteuer-Satz in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 für Speisen in Gastronomie-Betrieben grundsätzlich auf 7% gesenkt wird, also auch für inhouse-Umsätze. Bisher gilt dieser, mit einigen Ausnahmen, nur für to-go Geschäfte.

Kfw-Schnellkredite für mittelständische Unternehmen

Die Beantragung von Kfw-Krediten war bereits seit einigen Wochen möglich. Durch die Tatsache, dass die Banken jedoch noch teilweise für einen eventuellen Ausfall mithaften, hat nicht jedes Unternehmen einen Kredit erhalten.

Nun erfolgt aber eine 100%ige Haftungsfreistellung der Banken. Die Voraussetzungen für einen Kredit werden wie folgt definiert:

  • Mittelständische Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten, die seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sind
  • Volumen: Bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, max. € 800.000,00 bei über 50 Beschäftigten und max. € 500.000,00 bei bis zu 50 Beschäftigten
  • Keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019

Es handelt sich um einen Schnellkredit, folglich kann mit einer zeitnahen Auszahlung gerechnet werden. Die EU-Kommission hat dieses zwischenzeitlich genehmigt.

Home-Office

Viele Unternehmen mussten nun kurzfristig Home-Office Arbeitsplätze einrichten. Das Bundeswirtschaftsministerium bietet KMUs hierzu finanzielle Unterstützung an #go-digital.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Notwendige Anträge stellen wir sehr gerne für Sie – sprechen Sie uns bei Bedarf an.

  • Großzügige Stunden auf Antrag für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Bei der Gewerbesteuer ist dieses abhängig von der Kommune.
  • Lohnsteuer kann nicht gestundet werden, jedoch können die Anmeldefristen verschoben werden.
  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen.
  • Pauschaler Verlustrücktrag nach 2019 für die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Unternehmen, die in 2020 mit einem Verlust aufgrund der Pandemie rechnen.
  • Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer.
  • Auch die Stundung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge ist möglich.

Für Arbeitnehmer

Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009:001)

Bis zum 31.12.2020 können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfrei Unterstützungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von € 1.500,00 gewähren. Wichtig ist, dass diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, das heißt vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oder die Umwandlung von laufenden Gehalt fallen nicht darunter.

Da diese Zahlungen im Lohnkonto dokumentiert werden müssen, benötigen wir eine Information darüber.

Wichtig: Die freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fällt ebenfalls nicht darunter.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird und zwar für die Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit mindestens um 50% reduziert ist.

Ab dem 4. Monat, in dem dieses bezogen wird, soll es sich auf 70% des entgangenen Nettoentgelts, bzw. auf 77% bei Haushalten mit mindestens einem Kinder und ab dem 7. Monat auf 80%, bzw. 87% erhöhen.

Allerdings soll diese Regelung nur bis zum 31.12.2020 gelten.

Schon gewusst? So funktioniert das Kurzarbeitergeld!

Hinzuverdienst bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld

Bereits jetzt wurde der Hinzuverdienst bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht angerechnet, soweit dieses im Rahmen einer systemrelevanten Beschäftigung erfolgte.

Dieses soll für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2020 insoweit erweitert werden, dass, unabhängig von der Tätigkeit, das Kurzarbeitergeld nicht gekürzt wird, bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens.

Sonstiges

  • Spenden wird einfach, insbesondere zur Hilfe für Corona-Betroffene.
  • Zuschüsse für betriebswirtschaftliche Beratungen. Unternehmen können für Corona-bedingte-Beratung einen Zuschuss von bis zu € 4.000,00 (100%-Vollfinanzierung) erhalten.

Für alle Themen und Fragen gilt weiterhin, dass unsere Steuerberater und Rechtsanwälte für Sie ansprechbar sind und Sie gerne unterstützen und beraten.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

Ihre Steuerberater und Rechtsanwälte in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram