Gerne möchten wir Sie rund um das Thema Corona über ein paar weitere Themen informieren, die in den letzten Wochen entschieden worden sind, in Planung sind bzw. sich geändert haben oder aktualisiert worden sind.
Schon gewusst? Auf unserer Homepage finden Sie FAQs rund zum Thema Corona!
In unseren vorangegangen Beiträgen haben wir hierüber bereits ausführlich informiert. Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie diese noch bis zum 31.05.2020 beantragen. Ursprünglich war dieses nur bis zum 30.04.2020 möglich.
Schon gewusst? Nach den Betrugsfällen wird wieder ausgezahlt.
Geplant ist, dass der Umsatzsteuer-Satz in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 für Speisen in Gastronomie-Betrieben grundsätzlich auf 7% gesenkt wird, also auch für inhouse-Umsätze. Bisher gilt dieser, mit einigen Ausnahmen, nur für to-go Geschäfte.
Die Beantragung von Kfw-Krediten war bereits seit einigen Wochen möglich. Durch die Tatsache, dass die Banken jedoch noch teilweise für einen eventuellen Ausfall mithaften, hat nicht jedes Unternehmen einen Kredit erhalten.
Nun erfolgt aber eine 100%ige Haftungsfreistellung der Banken. Die Voraussetzungen für einen Kredit werden wie folgt definiert:
Es handelt sich um einen Schnellkredit, folglich kann mit einer zeitnahen Auszahlung gerechnet werden. Die EU-Kommission hat dieses zwischenzeitlich genehmigt.
Viele Unternehmen mussten nun kurzfristig Home-Office Arbeitsplätze einrichten. Das Bundeswirtschaftsministerium bietet KMUs hierzu finanzielle Unterstützung an #go-digital.
Notwendige Anträge stellen wir sehr gerne für Sie – sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Bis zum 31.12.2020 können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfrei Unterstützungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von € 1.500,00 gewähren. Wichtig ist, dass diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, das heißt vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oder die Umwandlung von laufenden Gehalt fallen nicht darunter.
Da diese Zahlungen im Lohnkonto dokumentiert werden müssen, benötigen wir eine Information darüber.
Wichtig: Die freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fällt ebenfalls nicht darunter.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird und zwar für die Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit mindestens um 50% reduziert ist.
Ab dem 4. Monat, in dem dieses bezogen wird, soll es sich auf 70% des entgangenen Nettoentgelts, bzw. auf 77% bei Haushalten mit mindestens einem Kinder und ab dem 7. Monat auf 80%, bzw. 87% erhöhen.
Allerdings soll diese Regelung nur bis zum 31.12.2020 gelten.
Schon gewusst? So funktioniert das Kurzarbeitergeld!
Bereits jetzt wurde der Hinzuverdienst bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht angerechnet, soweit dieses im Rahmen einer systemrelevanten Beschäftigung erfolgte.
Dieses soll für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2020 insoweit erweitert werden, dass, unabhängig von der Tätigkeit, das Kurzarbeitergeld nicht gekürzt wird, bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens.
Für alle Themen und Fragen gilt weiterhin, dass unsere Steuerberater und Rechtsanwälte für Sie ansprechbar sind und Sie gerne unterstützen und beraten.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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