Auch weiterhin beschäftigt uns das Corona-Virus wie kaum ein anderes Thema. Im Zuge der mit der Pandemie verbundenen wirtschaftlichen Belastungen für von Schließungen und Einschränkungen betroffene Unternehmen und Selbstständigen wurden umfassende Wirtschaftshilfen von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun jüngst mit der Pfändbarkeit dieser Pandemiehilfen zu befassen.
Im Zuge der erneuten Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns ist derzeit die Überbrückungshilfe III beschlossen worden. Die Soforthilfen sollen Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, unterstützen. So soll eine Insolvenzwelle verhindert werden.
Schon gewusst? So optimieren Sie ihr Kurzarbeitergeld
Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen der Soforthilfe ausbezahlte Gelder durch Altgläubiger gepfändet werden können.
Konkret ging es um ging es um 9.000 Euro aus dem Bundesprogramm und der "NRW-Soforthilfe 2020". Diese waren einem Kleinstunternehmen im März 2020 bewilligt und auf ein P-Konto angewiesen worden.
Schon gewusst? Aufwandsentschädigungen für Amateursportler steuerrechtlich betrachtet
Bei P-Konten handelt es sich um sogenannte Pfändungsschutzkonten, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eingerichtet werden. Auf einem P-Konto ist eine monatlich feste Grundsumme sowie bestimmte Freibeträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor einem Zugriff durch Gläubiger im Rahmen der Pfändung geschützt, um so den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern.
Auf Antrag der Empfängerin der Hilfen hatte das Amtsgericht Euskirchen den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um die 9.000 Euro aus den Coronahilfen erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein und begehrte, die über den Freibetrag hinausgehenden Hilfen zu pfänden – jedoch ohne Erfolg.
Schon gewusst? Die doppelte Buchführung
So urteilten die Karlsruher Richter*innen, bei der NRW-Soforthilfe handle es sich um zweckgebundene Hilfen, die ausschließlich zur Befriedigung von Verbindlichkeiten, die nach dem 01. März 2020 im Zuge der Pandemie entstanden sind gedacht seien. Ausdrücklich nicht erfasst sein sollen demnach Liquiditätsengpässe, die bereits vor diesem Datum entstanden sind.
Weitere Informationen rund um die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen finden Sie hier
Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung stützte der BGH seine Entscheidung dabei in entsprechender Anwendung auf § 850k IV ZPO (analog).
Schon gewusst? Die Insolvenzverschleppung
Die wirtschaftliche Entscheidung, welche Forderungen er mit dem Geld befriedigen wolle, obliege demnach dem empfangenden Unternehmer. Entsprechend müsse der Freibetrag auf einem P-Konto entsprechend angehoben werden, um diesen Entscheidungsfreiraum auch tatsächlich zu realisieren.
Die aktuelle Entscheidung des BGH schützt Kleinunternehmer und Soloselbstständige, die sich neben den finanziellen Schwierigkeiten im Rahmen der Pandemie auch einer Vollstreckung aus vor März 2020 entstandenen Forderungen ausgesetzt sehen. Die Entscheidung über die Verwendung der erhaltenen Hilfen soll demnach allein dem Empfänger zustehen und nicht durch eine Pfändung eingeschränkt werden.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung
und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Corona oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen