Corona 2023: Keine Erstattung von Corona-Entschädigung durch Land

Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte am 10.03.2023 klar, dass das Land Nordrhein-Westfalen ("NRW") nicht die Entschädigungen ersetzen müsse, die von in der Fleischindustrie tätigen Unternehmen an ihre Arbeitnehmer*innen ausgezahlt worden waren. Denn die Beschäftigten hätten weiterhin einen Lohnanspruch gegen ihre Arbeitgeber gehabt, weshalb kein Verdienstausfall eingetreten sei (Az.: 18 A 563/22 und 18 A 1460/22).

Der Sachverhalt

Zwei große Subunternehmen setzten großflächig in fleischverarbeitende Betriebe in Rheda-Wiedenbrück und Coesfeld setzten ihre Arbeitnehmer*innen ein. Im Mai und Juni 2020 kam es in den Betrieben zu Covid-Ausbrüchen, weshalb die örtlichen Behörden die Betriebe vorübergehend schlossen. Die Arbeitnehmer*innen der Subunternehmen mussten in häusliche Quarantäne. 

Die Subunternehmen hatten die Ansicht, ihren Arbeitnehmer*innen hätten aufgrund des Infektionsschutzgesetze Anspruch auf Entschädigung wegen eines Dienstausfalles. Diese Entschädigung zahlten sie an ihre Arbeitnehmer*innen. Die Unternehmen stellten Antrag beim Land NRW auf Erstattung dieser Entschädigung. Das Land weigerte sich indessen, die Entschädigungen zu erstatten. 

Hintergrund: Verdienstausfall nach dem IfSG

Nach dem Infektionsschutzgesetz ("IfSG") erhält jemand, dem es aufgrund einer (Covid-) Erkrankung verboten ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, eine Entschädigung, wenn er einen Verdienstausfall erleidet. Dies regelt § 56 Absatz 1 IfSG. Absatz fünf der Vorschrift statuiert, dass Arbeitgeber stellvertretend für die jeweils zuständige Behörde die Entschädigung auszahlen müssen. 

Umstritten ist allerdings, wann die Voraussetzungen eines Verdienstausfalles gegeben sind. Ein solcher liegt nämlich dann vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen keinen Lohn mehr zahlen müsste. Wann dies allerdings der Fall ist, ist umstritten. Das Bürgerliche Gesetzbuch bringt ein ganzes Arsenal an sogenannten anspruchserhaltenden Vorschriften mit. Diese regeln, wann - trotz der Unmöglichkeit eine berufliche Tätigkeit auszuüben, etwa wegen einer Quarantäne oder sonstigen Erkrankung - der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlen muss. Die Vorschriften erfordern eine genaue Prüfung im Einzelfall. 

Das Land NRW vertritt im Fall die Auffassung, dass der Anspruch der Arbeitnehmer*innen weiterhin besteht und daher kein Verdienstausfall vorliege. Die Kläger halten dagegen: Sie müssten keinen Lohn an ihre Arbeitnehmer*innen auszahlen.

VG Minden und Münster: Klagen stattgegeben

Die beiden Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Minden und das Verwaltungsgericht Münster gaben den Subunternehmern Recht. Ihre Arbeitnehmer*innen hätten einen Verdienstausfall erlitten, weil sie keinen Lohnanspruch mehr gegen die Subunternehmer gehabt hätten. Die ausgezahlte Entschädigung solle daher vom Land NRW erstattet werden.

OVG Münster: Erstattung nur bei eigenem Verschulden oder langer Ausfallzeit

Der 18. Senat des Oberverwaltungsgericht vertritt indessen eine andere Ansicht. Zunächst legt der Senat dar, dass eine Erstattung nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns hätten. Ein solcher Anspruch bestehe aber im Falle beider Subunternehmen. Der Anspruch entfalle nur, wenn die Arbeitnehmer*innen die Quarantäne selbst verschuldet hätten. Das sei allerdings nicht der Fall. Auch bei einer nicht mehr angemessenen Ausfallzeit entfalle der Anspruch der Arbeitnehmer*innen. Sechs Wochen reichten aber bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht aus. 

Fazit und Ausblick

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Es muss also die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig abgewartet werden. Die Spannung auf die Entscheidung dürfte mit Blick auf die anhängigen Klagen steigen: Allein bei den Verwaltungsgerichten Minden und Münster sind über 7.000 Klagen mit ähnlichen Konstellationen anhängig. Je nachdem, welche Richtung das Bundesverwaltungsgericht einschlägt, geht es um große finanzielle Summen, die die Länder zahlen bzw. nicht erstatten müssen.

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