Auch weiterhin beschäftigt die Covid19-Pandemie deutsche Gerichte wie kaum ein anderes Thema. Das Landesarbeitsgericht („LAG„) Kiel hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Urlaub in einem Hochrisikogebiet den Entgeltfortzahlungsanspruch einer erkrankten Arbeitnehmerin zu beeinflussen vermag.
Der Sachverhalt
Der aktuellen Entscheidung lag die Klage einer an Covid19 erkrankten Arbeitnehmerin zugrunde. Im Januar 2022 war diese in die zu diesem Zeitpunkt vom Robert Koch Institut („RKI„) als Hochrisikogebiet ausgewiesene Dominikanische Republik gereist.
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Trotz dreifacher Impfung erkrankte die Arbeitnehmerin und legte aus dem Urlaub zurück ihrer Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Das Verfahren
Diese wollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht anerkennen und verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
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Dabei vertrat sie die Ansicht, die Angestellte sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen. Überdies habe sie durch ihren Urlaub in einem Hochrisikogebiet die Infektion selbst verschuldet, so dass die Lohnfortzahlung ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung
Hiergegen wandte sich die betroffene Arbeitnehmerin und erhob Klage zum Arbeitsgericht – mit Erfolg. Das LAG urteilte nun, die Arbeitgeberin sei zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen.
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Von Symptomen und Home-Office
So führten die Kieler Richter aus, die Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Covid19 Pandemie hänge nicht vom Vorhandensein von Symptomen ab. Auch sei unerheblich, dass die Arbeitnehmerin nicht hätte aus dem Home Office arbeiten können.
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Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Vielmehr begründe die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert, dass die Arbeitnehmerin auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Arbeitgeberin sei demnach zur Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz („EntGFZG„) verpflichtet gewesen.
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Reise in Hochrisikogebiet
Hieran vermocht auch die vorangegangene Reise der Arbeitnehmerin in ein vom RKI ausgewiesenes Hochrisikogebiet nicht zu verändern. Denn eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liege gerade nicht vor.
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Grober Verstoß erforderlich
Um ein solches Selbstverschulden anzunehmen, soll nach der ständigen Rechtsprechung ein grober Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen erforderlich sein. Dies sei im Fall einer Reise in ein Hochrisikogebiet im Rahmen der Corona Pandemie aber gerade nicht anzunehmen – so die Kieler Richter.
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Allgemeines Lebensrisiko
Hierfür spreche insbesondere auch, dass die Inzidenz im Zeitpunkt der Abreise in der Dominikanischen Republik sogar deutlich unterhalb jener in Deutschland gelegen habe. Allein der Umstand, dass die Urlaubsdestination als Hochrisikogebiet ausgewiesen gewesen sei, könne daher keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Selbstgefährdung begründen.
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Die Arbeitgeberin bleibt daher zur Nachzahlung der verweigerten Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an den Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu stellen sind. Zugleich stärkt sie die Rechte von im Rahmen der Corona Pandemie von einer Infektion oder Quarantäne betroffenen Arbeitnehmenden.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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