Auch weiterhin beschäftigt das Coronavirus wie kaum ein anderes Thema. In einer wegweisenden Entscheidung äußerte sich der Bundesgerichtshof nun zur Einstandspflicht von Betriebsschließungsversicherungen während des Lockdowns im Frühjahr 2020.
Ursprünglich geklagt hatte dabei ein Gastronom aus Lübeck. Im Frühjahr 2020 musste er aufgrund des Lockdowns seinen Gasthof für mehrere Wochen schließen und auf entsprechende Einnahmen verzichten.
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Als er von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung verlangte, lehnte diese ab und wies darauf hin, dass Covid19 als Schließungsgrund in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genannt sei und ein Versicherungsfall damit nicht vorliege.
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Hiergegen wandte sich der Gastronom mit seiner Klage – jedoch ohne Erfolg.
So entschied nun auch der Bundesgerichtshof, die Betriebsschließungsversicherung habe nicht für die Schließung während des Lockdowns 2020 einzustehen. Hierbei stellten die Karlsruher Richter maßgeblich auf die Formulierungen in den AGB der Versicherung ab.
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Im konkreten Fall enthielten die AGB einen konkreten Passus zu Schließung aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – allerdings nur bei Auftreten der dort aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Weder "Covid-19" noch "SARS-CoV" oder "SARS-CoV-2" waren in den AGB indes ausdrücklich aufgeführt.
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Die Karlsruher Richter lehnten daher eine Einstandspflicht ab. Zwar setze der Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr voraus.
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Jedoch sei die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten in den AGB der Versicherung abschließend. Bei Schließungen aufgrund nicht benannter Krankheitserreger könne eine Einstandspflicht daher nicht bestehen.
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Hierfür spreche insbesondere auch, dass unbekannte Krankheiten gerade nicht in die Prämienkalkulation der Versicherung aufgenommen seien. Eine Ausweitung auf ebensolche sei daher auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kaum anzunehmen.
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Zwar handelt es sich bei der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zunächst um einen Einzelfall. Jedoch ist festzustellen, dass viele Betriebsschließungsversicherungen vergleichbare Klauseln enthalten, so dass von einer Übertragbarkeit in vielen Fällen auszugehen sein dürfte.
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