Corona 2022: Rückforderung von Soforthilfen rechtswidrig

5. September 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Zu Anfang der Corona-Pandemie wurden vielen Kleinunternehmer:innen durch das Land Nordrhein-Westfalen („NRW“) Corona-Soforthilfen bewilligt und ausgezahlt. Obwohl die Auswirkungen der Pandemie immer noch zu spüren sind, hat das Land einen Großteil der Soforthilfen zurückgefordert. Zu Unrecht, so das Verwaltungsgericht („VG“) Düsseldorf.

Der Sachverhalt

Zu Beginn der Corona-Pandemie Anfang 2020 gerieten zahlreiche kleine Unternehmen und Selbständige in wirtschaftliche Notlagen. Grund hierfür waren die zahlreichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Diese sahen z.B. die Schließung von Restaurants und Fitnessstudios vor. Um eine Insolvenzwelle zu verhindern und die Existenz zahlreicher Menschen zu sichern, schufen Bund und Länder Programme, mit denen den Betroffenen schnell und unbürokratisch Finanzhilfen bereitgestellt werden sollten.

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Voraussetzungen für Soforthilfe

Antragsberechtigt waren Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie. Bei bis zu fünf Beschäftigten wurden einmalig maximal 9.000 €, bei bis zu zehn Beschäftigten einmalig maximal 15.000 € für drei Monate gezahlt.

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Land forderte Soforthilfe zurück

Konkret hatten der Betreiber eines Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios und ein auf Fortbildungsangebote spezialisierter Steuerberater aufgrund der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen verzeichnet. Sie alle bekamen von der Bezirksregierung zunächst Soforthilfen in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Später forderte die Bezirksregierung in einem Schlussbescheid jedoch jeweils rund 7.000 Euro zurück. Dagegen wehrten sich die Betroffenen und zogen gegen ihre Bescheide vor Gericht – mit Erfolg.

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Schlussbescheide entsprechen nicht Förderpraxis

Das VG stellte fest, dass die Förderpraxis des Landes zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide und zum Zeitpunkt der Schlussbescheide nicht übereinstimmte. Während des Billigungsverfahrens haben die Hilfeempfänger davon ausgehen dürfen, das Geld wegen pandemiebedingter Umsatzausfälle bekommen und auch behalten zu dürfen, so das Gericht; auf dieses Verständnis deuteten Online-Hinweise, Antragsvordrucke und die Zuwendungsbescheide hin.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen "Liquiditätsengpass" ab. Vorausgesetzt wurde hier ein Verlust, d.h. eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs. Dies sah das VG als rechtsfehlerhaft an, weil diese Handhabung von der ursprünglichen Förderpraxis abwich.

Aufgrund dieser zeitlichen Einordnung konnte auch die Richtlinie des damaligen Wirtschaftsministeriums von Ende Mai 2020, in dem erstmals der Begriff des Liquiditätsengpasses definiert wurde, nicht berücksichtigt werden.

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Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde

Das VG stellte ferner darauf ab, dass die Antragsformulare und die Bewilligungsbescheide für die Corona-Soforthilfe seien missverständlich formuliert gewesen seien. Antragsteller:innen haben zu Recht davon ausgehen können, dass Maßstab für die Soforthilfen ihre Umsatzeinbußen seien und nicht (wie Wochen später vom Land klargestellt) die durch die Pandemie eingetretenen Verluste. Diese Unklarheiten nunmehr zu Lasten der Behörden und nicht der Empfänger.

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Fazit

Die Rückforderungspraxis des Landes NRW wird schon länger kritisiert. Zahlreiche Empfänger:innen der Soforthilfe wehren sich gegen ihnen zugegangene Rückforderungsbescheide. Das Urteil des VG zeigt nun, dass die laufenden Verfahren durchaus von Erfolg gekrönt sein könnten. Das VG hat jedoch ausdrücklich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob es bei der Entscheidung des VG bleibt.

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