Die Betreiberin eines Frisiersalons bekommt keine Entschädigung für die angeordnete Schließung im ersten Corona-bedingten Lockdown 2020. Laut Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart existiert hierfür keine einschlägige Anspruchsgrundlage.
Die Betreiberin eines Frisiersalons musste aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes vom 23. März 2020 bis zum 4. Mai 2020 schließen. Sie erhielt 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg. Diese Soforthilfe muss sie zurückzahlen. Vor dem Landgericht (LG) Heilbronn verlangte sie dann wegen der Schließung 8.000 Euro von dem (Bundes-)Land, jedoch ohne Erfolg.
Ihre dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG scheiterte nun ebenfalls.
Denn auch aus Sicht der Richter:innen des OLG fehlt eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Unabhängig davon sei die ergriffene Betriebsschließungsmaßnahme verhältnismäßig. Dies hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt.
Ein Entschädigungsanspruch aus § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kam nicht in Betracht. Laut dieser Norm ist nämlich nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt. Die Salonbetreiberin sei jedoch als sog. Kontaktmultiplikatorin einzustufen. Eine analoge, d.h. entsprechende Anwendung komme mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff. IfSG seien abschließend, so das Gericht.
Ein Anspruch aus § 55 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg lehnten die Richter:innen ebenfalls ab, da § 56 IfSG als spezielleres Gesetz vorgehe. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff nach Art. 14 Grundgesetz.
Mangels Anspruchsgrundlage lehnte das OLG Stuttgart die Klage der Friseurin gegen das Land auf Entschädigung ab. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob sich das höchste deutsche Zivilgericht noch mit diesem Fall auseinanderzusetzen hat. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sich auch die Karlsruher Richter:innen der Auffassung des OLG anschließen werden.
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