Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) erst vor Kurzem festgestellt hat, dass Friseur:innen grundsätzlich kein Anspruch gegen die Bundesländer haben, setzt er nun ein weiteres Statement. Auch Gastronomen und Hoteliers, die von den Corona-Lockdowns betroffen waren, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle.
Um die Ausbreitung des Virus zu stoppen, hatten Bund und Länder in der ersten Pandemie-Welle im März 2020 das öffentliche Leben heruntergefahren. Auch die Gastronomie musste wochenlang schließen. Essen und Getränke konnten nur zum Mitnehmen verkauft werden. Zudem durften Hotels keine Touristen mehr aufnehmen.
Das traf auch die klagende Familie. Diese führen einen familiengeführten Betrieb mit Hotel, mehreren Restaurants und großem Biergarten südlich von Berlin. Sie beziffern ihre durch die Schließung entstandenen Einbußen mit 5.438 Euro am Tag (entgangener Gewinn und laufende Kosten). Die Familie bekam zwar 60.000 Euro Soforthilfe. Aber diese Summe deckt gerade einmal elf Tage ab.
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Die Kläger wollten erreichen, dass das Land Brandenburg ihnen eine Entschädigung von mindestens 27.000 Euro zahlen muss. Die genaue Höhe des Schadens wäre nachträglich bestimmt worden. Die Klage war in den ersten Instanzen abgewiesen worden. Nun wies der BGH auch die Revision zurück.
Denn die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren den Gewerbetreibenden, die als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer von einer Betriebsschließung oder -beschränkung betroffen waren, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung - so der BGH.
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Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig.
"Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Verordnungen jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit", so der BGH in einer Mitteilung. Das Coronavirus hatte sich am 22. März 2020, dem Tag des Erlasses der Verordnung, bereits deutschlandweit ausgebreitet. "§ 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird", so die Richter:innen weiter.
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Eine verfassungskonforme Auslegung der IfSG-Regeln dahingehend, dass den Hoteliers eine Entschädigung zu gewähren ist, scheide ebenso aus wie eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG. Denn der Wortlaut der Normen sei klar und ließe eine ausdehnende Auslegung damit nicht zu.
Hilfeleistungen für von der Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung. Aus dem Sozialstaatsprinzip folge nur eine Pflicht zu innerstaatlichem Ausgleich. Die nähere Ausgestaltung bleibe dem Gesetzgeber überlassen. In der Pandemie sei der Staat dieser Verpflichtung durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.
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Die aktuelle Entscheidung entspricht im Wesentlich dem, was der BGH bereits bezüglich eines Entschädigungsbegehren einer Friseurin entschieden hatte. Diese begehrte ebenfalls eine Entschädigung für die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung zu Beginn der Pandemie.
Für die Betroffenen Unternehmer:innen dürfte die Entscheidung dennoch ein Schlag ins Gesicht sein, da sie im Wesentlichen die Leidtragenden der Pandemie waren und sind.
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