Im Rahmen der Covid19-Pandemie ist es für viele Arbeitnehmer nahezu alltäglich, eine Maske zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht ("BAG") hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob betroffenen Reinigungskräften ein so genannter Erschwerniszuschlag zusteht.
Der Sachverhalt
Der aktuellen Entscheidung des BAG liegt die Klage eines bei einer Reinigungsfirma beschäftigten Arbeitnehmers zugrunde.
Von August 2020 bis Mai 2021 hatte dieser auf Anweisung seines Arbeitgebers im Zuge der Corona Pandemie während der Arbeitszeit eine OP-Maske getragen.
Tarifvertragliche Regelung
Der Tarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung sieht einen Erschwerniszuschlag von 10 Prozent vor, wenn die Arbeit durch besondere Umstände erschwert würde. Diese 10 Prozent Zuschlag verlangte der Kläger und führte an, die Maske mache die Arbeit anstrengender.
Die Entscheidung
Dieser Ansicht schlossen sich nun in letzter Instanz jedoch auch die Erfurter Arbeitsrichter nicht an. Sie urteilten, das Tragen einer OP-Maske während der Arbeitszeit sei keine besondere Erschwernis im Sinne der tarifvertraglichen Regelung.
Persönliche Schutzausrüstung
Dabei stützen die Richter sich insbesondere auf den Umstand, dass für den Zuschlag die Maske zur persönlichen Schutzausrüstung gehören müsse. Dies sei bei einer OP-Maske aber gerade nicht der Fall. Vielmehr diene diese vorrangig dem Fremdschutz vor Infektionen.
Kein Zuschlag
Ein zum Verlangen des tariflichen Erschwerniszuschlags berechtigender Umstand sei daher in dem Tragen einer OP-Maske nicht zu erkennen.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des BAG verdeutlicht die teils hohen Anforderungen, die für den Zuspruch eines Erschwerniszuschlags zu erfüllen sind. Das Tragen einer OP-Maske ist dabei häufig eher dem Fremd- als dem Eigenschutz zuzurechnen, so dass die Anforderungen an eine persönliche Schutzausrichtung gerade nicht erfüllt sind.
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