Corona 2021: Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

Geschrieben von: Henrik Noszka

In einem unserer Beiträge informierten wir Sie bereits darüber, dass eine Quarantäne auch "Urlaub" sein kann.

Nun hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden, dass eine gegenüber einem nur wegen Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.

Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19 Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an.

Der Covid-19 Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab. Sie brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Auszahlung. Sie berief sich darauf, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Angeordnete Quarantäne schließt Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus

Zu Recht, so das ArbG. Dieses hat der Klage auf Zahlung des Differenzbetrags stattgegeben. Die angeordnete Quarantäne habe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausgeschlossen. Zwar setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Diese Voraussetzung lag im Streitfall aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe.

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Regelung im Infektionsschutzgesetz bleibt subsidiär

Dem gegenüber besteht der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für

  • Ausscheider,
  • Ansteckungs- und
  • Krankheitsverdächtige.

Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des IfSG zurückgegriffen werden, so das Gericht.

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