Auch weiterhin beschäftigt die Covid19-Pandemie mit ihren Auswirkungen die Gerichte. So hatte sich jüngst das Landgericht Osnabrück mit der Frage zu befassen, ob auch während der Dauer einer behördlichen Ladenschließung Mietzahlungen erfolgen müssen.
Der Entscheidung lag die Klage eines großen Warenhausbetreibers im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages zugrunde. Diese hatte aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen im Rahmen des Pandemie-Geschehens für den Monat April 2020 keine Miete für ihre Geschäftsräume bezahlt.
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Dabei vertrat das Unternehmen die Ansicht, die Zugänglichkeit eines Geschäftslokals sei für den Publikumsverkehr eine Grundbedingung einer einzelhandelsgewerblichen Vermietung. Ohne ebendiese fehle es an der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages, § 313 BGB, und es bestehe keine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
Dieser Auffassung schlossen sich die Osnabrücker Richter jedoch nicht an. Sie urteilten, das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko einer Gewerbeimmobilie liege bei den Mietern. Die behördlich verordneten Beschränkungen rechtfertigten daher keinen Mangel, der zur Nichtzahlung der Miete berechtige.
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Auch fehle es nicht an einer Geschäftsgrundlage, da die Schließungen weder dem Risikobereich des Vermieters, noch demjenigen der Betreiberin der Warenhäuser zuzuordnen seien.
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Der Warenhausbetreiber bleibt daher zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Osnabrück verdeutlicht, dass auch während der Pandemie jedenfalls im Rahmen des Gewerberaummietrechts hohe Anforderungen an den Einbehalt der vereinbarten Miete zu stellen sind. Ein solcher dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen vor Gericht bestand haben.
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