Während der Coronapandemie kam es zu zahlreichen Lockdowns und Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Auch Fitnessstudios waren mehrmals von Schließungen betroffen. Das Landgericht Würzburg hatte sich nun mit den Auswirkungen dieser Schließungen auf die Vertragslaufzeit zu befassen.
Konkret ging es um die Entscheidung über eine Klage der Verbraucherzentrale des Bundesverbandes gegen den Betreiber einer Fitnessstudiokette. Als im Rahmen der Covid19-Lockdowns das Studio für mehrere Monate schließen musste, kündigten mehrere Kunden. Das Fitnessstudio bestätigte den Eingang der Kündigungen.
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Zugleich wies es jedoch darauf hin, dass aufgrund der behördlich veranlassten Schließungen das Vertragsende um ebendiese Monate nach hinten geschoben werde. Nur so könne die ursprünglich vereinbarte Mitgliedsdauer nebst deren Kosten eingehalten werden.
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Die Verbraucherzentrale sah hierin eine unzulässige Vertragspraxis und Eingriff in die Verbraucherrechte und wandte sich an das Landgericht – mit Erfolg.
So urteilten die Würzburger Richter, in dem Antwortschreiben der Fitnessstudios liege eine Irreführung der Verbraucher. Diesen wurde vorgespiegelt, die Vertragsverlängerung sei verpflichtend. Die Kunden konnten mithin nicht ohne weiteres erkennen, dass es sich lediglich um eine Rechtsansicht des Betreibers handelte, die er hätte bestreiten und damit zurückweisen können.
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Weiterhin führte das Gericht aus, eine Vertragsverlängerung aufgrund des Lockdowns sei gegenüber Verbrauchern ohnehin unbillig. So hätten etwa Kunden, die wegen eines Umzugs oder gesundheitlicher Probleme nicht länger in ihrem Studio trainieren können, keinen Vorteil von den Extramonaten. Auch seien die Parteien während der Schließungen schlicht von ihrer Leistungspflichten – Studionutzung gegen Bezahlung – entbunden. Die Verlängerung sei daher eine insgesamt unzulässige Benachteiligung.
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Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts stärkt die Rechte von Verbrauchern, die während der Pandemie von Lockdowns betroffen waren.
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