Die Universitäten bieten ihren Studierenden im aktuellen Wintersemester (2021/2022) zum Teil wieder die Lehre in Präsenz an. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind (so genannte „3G Regel“). Studierende, die sich nicht impfen lassen wollen, können jedoch nicht von der Hochschule verlangen, dass diese ihnen kostenlose Tests bereitstellt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz nun entschieden.
Der Sachverhalt
Ein Student der Westsächsischen Hochschule Zwickau begehrte, dass diese ihm als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt. Denn seit Mitte Oktober sind die kostenlosen „Bürgertests“ kostenpflichtig. Er trug vor, dass er als Student nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um monatlich für Schnelltests zu bezahlen. Ohne eine Kostenübernahme durch die Hochschule sei ihm die Teilnahme am Studium nicht mehr möglich. Außerdem hatte er auf die Technische Universität Dresden verwiesen, die nach wie vor kostenlose Selbsttestungen anbiete.
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Uni: Jede:r kann sich impfen lassen
Die Hochschule Zwickau sah dies aber anders. Sie vertrat die Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, kostenlose Testmöglichkeiten bereitzuhalten. Außerdem stehe es dem klagenden Studenten frei, sich impfen zu lassen, wofür auch mehrere hochschulinterne Impfaktionen organisiert worden seien. Zudem stellten die einzelnen Fakultäten bis zum 3. November 2021 kostenlose Testmöglichkeiten zur Verfügung – genug Zeit also, sich um eine Lösung zu kümmern, so die Hochschule.
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Keine Verletzung von Grundrechtspositionen
Das VG hat sich der Argumentation der Universität nun angeschlossen. Insbesondere würden keine Grundrechtspositionen von Gewicht verletzt. Es handele sich in dem Fall des klagenden Studenten insoweit lediglich um Modalitäten des Hochschulbesuchs. Ein konkreter Ausschluss des klagenden Studenten von den Lehrveranstaltungen bestand weder unmittelbar noch mittelbar. Darüber hinaus stehe die Regelung der Hochschule im Einklang mit den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung.
Die nach dieser verbleibenden Einschränkungen für nicht geimpfte Personen seien auch vor dem Leitgedanken verhältnismäßig, der unkontrollierten Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dabei seien auch die niedrige Impfquote in Sachsen und die aktuell hohe 7-Tage-Inzidenz zu berücksichtigen.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes lehnte das VG ebenfalls ab: nur, weil andere Hochschulen in Sachsen weiterhin kostenfreie Corona-Tests anbieten, könne der Student daraus nichts für sich herleiten, was die Verhältnisse an der beklagten Hochschule betrifft. Denn bei den einzelnen Hochschulen handele es sich um verschiedene Rechtsträger.
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Fazit
Studierende können wieder die universitäre Lehre in (Teil-)Präsenz wahrnehmen. Wer aber nicht geimpft ist, hat keinen Anspruch auf kostenlose Testmöglichkeiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie sich höhere Instanzen mit dem Verwaltungsrechtsstreit befassen werden.
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