Corona 2021: kein Bußgeld für zufällige Treffen

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Corona Strafrecht

Im Rahmen der Bekämpfung der Covid19-Pandemie gelten weitreichende Kontaktbeschränkungen. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch rein zufällige Treffen mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung lag eine derzeit wohl nicht selten vorkommende Situation zugrunde: Bei einem Spaziergang mit einem Freund war der der Kläger auf einen weiteren Bekannten, der selbst auch in Begleitung unterwegs war, getroffen. Die vier Personen standen daraufhin zusammen, um sich zu unterhalten. Dabei wurde ein Abstand von zwei Metern eingehalten. Unter anderem berichtete der Kläger im Gespräch auch vom Tod seiner Großmutter.

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Das Verfahren

Als Polizisten die Gruppe kontrollierten und feststellten, dass es sich um unterschiedliche Haushalte handelte, verständigten sie das Amtsgericht Worms. Dieses sah in dem Treffen eine verbotene Ansammlung und verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro.

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Hiergegen wandte sich der Kläger an das OLG – mit Erfolg. Die Richter hoben das Urteil auf.

Die Entscheidung

So argumentierte das Gericht, ein Verbot jeglicher Personenansammlung ohne Differenzierung danach, ob es zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens erforderlich ist, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.

Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Eingeschränkte Auslegung

Daher sei eine eingeschränkte Auslegung erforderlich. Ein Bußgeld dürfe nur verhangen werden, wenn das öffentliche Interesse, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, in einem „angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger“ angemessenen Bezug stehen.

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Ansammlung ungleich Treffen

Dieses Kriterium sahen die Richter im konkreten Fall als nicht erfüllt an. Vielmehr soll eine Ansammlung nur anzunehmen sein, wenn es sich um ein geplantes  („Absicht“) Treffen für einen längeren Zeitraum an einem gemeinsam bestimmten Ort handeln.

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Ein rein zufälliges Treffen erfüllt diese Voraussetzungen jedoch gerade nicht und stellt damit auch keine Ordnungswidrigkeit dar. Dafür spreche insbesondere auch, dass während dem kurzen Gespräch die erforderlichen Mindestabstände eingehalten wurden.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass auch die während der Pandemie geltenden Sonderregeln uneingeschränkt am Maßstab der Grundrechte zu prüfen sind.

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