Corona 2021: Impfung ist nicht gleich Impfung

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Auch weiterhin beschäftigt die Corona Pandemie das öffentliche wie auch das private Leben. Längst sind Begriffe wie „2- bzw. 3-G-Regel“ überall anzutreffen. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann man als „geimpft“ im Sinne dieser Regeln anzusehen ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger war im Ausland – zunächst in Russland und einige Wochen später in San Marino – gleich zweimal mit dem Impfstoff Sputnik V geimpft worden. Im Anschluss begehrte er vom Gesundheitsamt Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Dieses lehnte die Ausstellung jedoch ab, da der Impfstoff in Deutschland nicht zugelassen und entsprechend auch nicht vom Paul-Ehrlich-Institut gelistet sei.

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Das Verfahren

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Klage zum hessischen Verwaltungsgerichtshof – jedoch ohne Erfolg. Auch die Richter vertraten die Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf ein deutsches Impfzertifikat zu.

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Die Entscheidung

So argumentierten die Richter, die Voraussetzungen für einen Impfnachweises im Sinne der  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung seien durch die doppelte Impfung mit dem Sputnik V Impfstoff gerade nicht erfüllt. Für die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats sei erforderlich, dass der verwendete Impfstoff auch in Deutschland zugelassen sei. Nur so könne ein effektiver, den europäischen Maßgaben entsprechender Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden.

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Fazit

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass auch im Rahmen der Impfung gegen das Covid19-Virus noch gewisse Unsicherheiten fortbestehen.

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