Corona 2021: Gutscheinlösung rechtmäßig

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Corona

Noch immer befinden wir uns in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Viele Veranstaltungen und Urlaube müssen ausfallen; auch die Gastronomie bleibt bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Das Amtsgericht (AG) München hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob für ausgefallene Veranstaltungen anstelle einer Rückzahlung auch ein Gutschein ausgestellt werden darf.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein bayrisches Lega-Tech-Unternehmen gegen einen Münchener Theater- und Gastronomieveranstalter. Noch vor dem Ausbruch der Pandemie in Deutschland waren zwei Tickets für einen Theaterbesuch gekauft worden. Die Vorstellung wurde im weiteren Verlauf der Krise aufgrund der behördlichen Bestimmungen jedoch abgesagt.

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Das Verfahren

Der Veranstalter teilte den Ticketinhabern mit, dass das gebuchte Event zu einem späteren Termin stattfinden werde. Alternativ könnten die Karten auch in Gutscheine für einen späteren Besuch zu einem flexiblen Zeitpunkt umgewandelt werden.

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Hiergegen wehrten sich die Inhaber der Tickets und traten ihre Ansprüche an das Legal-Tech-Unternehmen ab. Dieses begehrte sodann die Rückzahlung des Ticketpreises – jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung

So urteilte das Münchener Gericht, die gewählte Gutscheinlösung sei in der Pandemie zulässig. Ein Anspruch auf Rückzahlung soll demnach gerade nicht bestehen.

Dabei stütze das AG sich insbesondere auch auf Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Dieser sieht vor, dass Veranstalter Ticketinhabern anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein übergeben dürfen.

Art. 240 § 5 EGBGB
(1) Wenn eine …Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben…

Verfassungsmäßige Zweifel

Zwar äußerte das klagende Unternehmen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gericht in Bezug genommenen Norm. Das AG erklärte jedoch, dass der Eingriff hier aufgrund der besonderen Umstände wohl gerechtfertigt sei.

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Sorge vor Insolvenzen

Denn durch die Pandemie seien viele Unternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Durch die kurzfristige Einführung einer Norm zur Gutscheinlösung sollten drohende Veranstalterinsolvenzen während der Pandemie verhindert werden, um Kulturveranstaltungen als wichtiges gesellschaftliches Gut auf Dauer zu gewährleisten.

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Härtefallregelung

Auch normiert Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB zusätzlich eine Härtefallregelung, falls die Ticketinhaber im Einzelfall dringend auf Geld statt Gutschein angewiesen sein sollten. Ein solcher Härtefall war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben. Daher erhält das Legal Tech Unternehmen keine Rückzahlung des Kaufpreises anstelle der Gutscheine.

Art. 240 § 5 EGBGB
(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Fazit

Die Entscheidung des AG München setzt sich mit der während der Pandemie vielfach diskutierten Gutscheinlösung auseinander. Ein Rückzahlungsanspruch soll demnach nur in besonderen Härtefällen bestehen. Abzustellen ist dabei darauf, ob der Ticketinhaber im Einzelfall dringend auf die Rückzahlung in Form von Geld angewiesen ist.

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