Auch weiterhin beschäftigt uns die Covid19-Pandemie und beeinflusst unseren beruflichen wie privaten Alltag. Bereits in den vorangegangenen Monaten informierten wir Sie regelmäßig über die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Hilfen, um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen.
Neben den bereits bekannten Überbrückungs- und Neustarthilfen wurden nun auch umfassende Härtefallhilfen zugesagt. Diese richten sich speziell an Unternehmen, die keinen Anspruch auf die bereits bestehenden Corona-Hilfspakete hatten. Die einzelnen Details der Härtefallhilfen werden dabei von den Ländern getroffen.
Hinweis: Die nachführenden Ausführungen beziehen sich auf die Härtefallhilfen des Landes NRW
Das Bundesland prüft dabei jeweils im Einzelfall und hat einen Ermessensspielraum, ob eine Härtefallhilfe gewährt werden soll. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung einer Härtefallhilfe besteht grundsätzlich nicht.
Die Antragsfrist für die Härtefallhilfen NRW hat nun begonnen und endet am 31.10.2021.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Härtefallhilfe NRW ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Auch gemeinnützige Unternehmen können entsprechende Hilfen beantragen.
Wie auch bei der Überbrückungshilfe III können die Anträge nur durch einen beauftragten prüfenden Dritten gestellt werden. Dies sind im Einzelnen
Die Kosten für die prüfenden Dritten sind dann förderfähig im Sinne der Härtefallhilfe.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!
Erforderlich ist weiterhin, dass der Antragsteller durch die Pandemie und ihre Auswirkungen eine besondere Härte erfahren hat. Dies soll der Fall sein, wenn kumulativ:
Die Härtefallkommission entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zusicherung einer Härtefallhilfe.
Hier ist dann eine ausführliche und individuelle Begründung zu liefern, warum Sie antragsberechtigt sind, auch warum Sie aus dem Standardschema der anderen Hilfen rausgefallen sind. Ein Beispiel hierfür könnte sein, wenn die Vergleichsumsätze in 2019 zufälligerweise aus persönlichen Gründen wie Krankheit unüblich niedrig gewesen sind.
Wie auch die Überbrückungshilfe III werden die Härtefallhilfen NRW monatlich gewährt. Förderungsfähig sind dabei zunächst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Für besonders betroffene Branchen, etwa die Reise- und Veranstaltungswirtschaft, kann entsprechend den Regeln der Überbrückungshilfe III eine Härtefallhilfe rückwirkend ab März 2020 gewährt werden.
Die Höhe der Härtefallhilfe NRW richtet sich nach den förderfähigen Tatbeständen und den übrigen Regelungen zur Berechnung der Förderhöhe nach der Überbrückungshilfe III, beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Abzustellen sein wird demnach erneut auf die erstattungsfähigen Fixkosten. Auch bei den Härtefallhilfen handelt es sich damit nicht um Umsatz- oder Gewinnerstattungen.
Am Ende der Förderdauer ist eine Schlussrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Bei unrichtigen Prognosen und abweichenden Entwicklungen sind dann zu viel gewährte Leistungen zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist eine Rückzahlung der Härtefallhilfen nicht vorgesehen.
Nachzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung sind auch bei den Härtefallhilfen NRW ausgeschlossen.
Die im Rahmen der Härtefallhilfe erhaltenen Hilfen sind als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich ist die Härtefallhilfe NRW als so genannter echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
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