Die dritte Welle der Corona-Pandemie in Deutschland lässt sich zur Zeit nicht brechen. Viele sehen hierfür die Schuld nicht zuletzt bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer*innen nicht im Homeoffice arbeiten (können). Nun müssen Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten künftig Schnelltests anbieten, wenn diese nicht zuhause arbeiten.
Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat am 13.04.2021 die Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgestellt. Nach einem neu eingeführten § 5 Abs. 1 der Corona-ArbSchV müssen Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anbieten.
Zudem gilt:
- Für Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften,
- für solche, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen,
- in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen,
- solche, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen Kontakt haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist,
- sowie bei häufig wechselnden Kontakten
müssen Arbeitgeber*innen zwei Tests pro Woche anbieten.
Achtung!
Die Bundes-Corona-Notbremse sieht ab einer 7-Tage-Inzidenz von > 100 vor, dass alle Unternehmen ihren Arbeitnehmer*innen zwei Tests pro Woche anbieten müssen!
Test-Angebot bedeutet keine Testpflicht
Diese Regelung bedeute jedoch keine Testpflicht für die Beschäftigten. Vielmehr liegt hierin nur ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber*innen. Arbeitnehmer*innen steht es hingegen weiter grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen.
Arbeitgeber*innen können verschiedene Tests anbieten.
Beispielsweise PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests.
Je nach Testmethode sind die Tests von geschultem Personal (z.B. Betriebsärzt*innen oder Apotheken) durchzuführen. Schnelltests, bei denen keine speziellen Kenntnisse erforderliche sind, sind von den Arbeitnehmer*innen selbst durchzuführen.
Testzeit ≠ Arbeitszeit
Da es keine Pflicht zur Durchführung des Tests gibt, handelt es sich für die Arbeitnehmer*innen grundsätzlich um freiwillige Corona-Tests. Somit ist die für einen solchen Test aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit.
In Sachsen und Berlin wurde in bestimmten Fällen eine verbindliche Testpflicht eingeführt. Auch hier bleibt es aber dabei, dass die Testzeit grundsätzlich nicht von Arbeitgeber*innen vergütet werden muss.
Denn die Corona-Schnelltests sind sowohl im persönlichen Interesse des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin als auch im Interesse des Unternehmens sowie der Allgemeinheit.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Corona-Schnelltests ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Dieses ist dann eingeschränkt, wenn der Gesetzgeber keinen Regelungsspielraum bei der Umsetzung von Anordnungen belässt. Das heißt: Je konkreter der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Regelungen vorgibt, die durch den Arbeitgeber umzusetzen sind, desto weniger Raum verbleibt für die Mitbestimmung.
Keine Regelung über Durchführungsort
Die überarbeitete Corona-ArbSchV trifft keine Regelung darüber, wo die Tests von den Arbeitnehmer*innen durchgeführt werden müssen. Es muss also durch die Unternehmen organisiert werden, ob die Tests im Betrieb oder zu Hause durchzuführen sind.
Was tun bei positivem Testergebnis?
Arbeitnehmer*innen mit einem positiven Testergebnis müssen den Betrieb verlassen, weiteren Kontakt vermeiden und einen Hausarzt aufsuchen. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigten anweisen, sich nach einem positiven Selbsttest (z.B. per E-Mail) unverzüglich an das Gesundheitsamt zu wenden.
Schon gewusst? Kommt die Impfpflicht am Arbeitsplatz?
Auch hier gilt Datenschutz
Mitarbeiter*innen sollten verpflichtet werden, positive Ergebnisse dem Arbeitgeber mitzuteilen. Für den Beschäftigtendatenschutz ist es besser, dass so wenige Personen im Unternehmen von einem positiven Test Kenntnis erlangen, wie möglich.
Daher ist es sinnvoll, dass Mitarbeiter*innen positive Testergebnisse zentralisiert an eine bestimmte Stelle im Unternehmen nachweisbar (z.B. per E-Mail oder Test-App) melden. Diese Daten sind vertraulich zu speichern. Hierzu ist es sinnvoll, die Daten nicht in der Personalakte zu speichern, sondern separat und besonders geschützt.
Die zentrale Stelle im Unternehmen sollte dann den jeweiligen Vorgesetzten des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin nur darüber informieren, dass der / die Betroffene seine / ihre Arbeit nicht antreten wird.
Spätestens nach Ablauf von vier Monaten sollten die Daten gelöscht werden!
Was tun, wenn der Test verweigert wird?
Eine Testpflicht gibt es, wie bereits dargelegt, nicht.
Jedoch dürften im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahmen gegen Arbeitnehmer*innen, die einen Test verweigern, erfolgversprechend durchführbar sein, wenn die individuellen Umstände des Unternehmens (örtliches und zeitliches Infektionsgeschehen) Schutzmaßnahmen, wie die Durchführung von Schnelltests, erforderlich machen.
Insbesondere bei
- hohen Inzidenzwerten oder
- lokalen Infektionsgeschehen
haben Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer*innen nachzukommen und Ansteckungsrisiken soweit wie möglich zu minimieren.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Schnelltests anordnen.
Wird die Durchführung eines Tests dann verweigert, kann den Betroffenen der Zutritt zum Unternehmen versagt werden. Dies hat zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht von zu Hause erbringen können.
Fazit
Eine bundesweite Testpflicht in Unternehmen für Arbeitnehmer*innen gibt es derzeit nicht. Arbeitgeber*innen sind jedoch verpflichtet, den Beschäftigten ein- bis zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Im Einzelfall können auch Arbeitgeber*innen intern eine Corona-Testpflicht einführen, wenn die individuellen Umstände des Unternehmens dies z.B. aufgrund des örtlichen und zeitlichen Infektionsgeschehen erforderlich machen.
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