Corona 2021: Betriebsschließungsversicherung haftet für pandemiebedingte Umsatzeinbußen

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Die Coronapandemie stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar. Insbesondere Gastronomen sind durch die langen Lockdown-Schließungen nach wie vor finanziell stark getroffen. Das Landgericht Düsseldorf hat nun aber in einem Verfahren zur Betriebsschließungsversicherung ein positives Signal an die Betroffenen gesandt.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung der Düsseldorfer Richter lag die Klage eines Gastronomen zugrunde. Dieser hatte bereits 2017 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In deren Versicherungsbedingungen heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) gemäß… der versicherte Betrieb geschlossen wird…“

Schließungen während des Lockdowns

2020 musste der Gastronom seine Bar in der Düsseldorfer Altstadt im ersten Lockdown für 30 Tage schließen. Er verlangte daraufhin von seiner Versicherung die Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 750.000 €.

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Diese Zahlung verweigerte die Versicherung mit dem Hinweis, die Krankheit SARS-CoV2 sei nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. Zu Unrecht – wie nun das Landgericht Düsseldorf entschied.

Die Entscheidung

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So beschieden die Richter, dass die Versicherung auch im Falle der Coronapandemie zur Zahlung verpflichtet war. Da die Bar aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt schließen musste, die sich auf das Infektionsschutzgesetz bezog, seien die Voraussetzungen der Versicherungsbedingungen erfüllt. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten.

„Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abgeleitet werden, dass eine Allgemeinverfügung… nicht in den Regelungsbereich des Versicherungsvertrages fallen sollte. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob eine Schließung unmittelbar gegen den Betrieb durch behördliche Einzelverfügung ergeht, oder sich diese Pflicht für alle von der Allgemeinverfügung betroffenen Unternehmen richtet. Erforderlich ist lediglich, dass die Behörde die Allgemeinverfügung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezieht.“

Außerhausverkauf unbeachtlich

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Hieran mochte auch der zugelassene Außerhausverkauf nichts zu verändern. Da dieser nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells einer Bar gehöre, sei der Betreiber nicht verpflichtet, sich auf diese Möglichkeit verweisen zu lassen. Zudem sei ein Außerhausverkauf für eine Bar auch keine unternehmerisch und wirtschaftlich sinnvoll durchführbare Alternative gewesen, so das Landgericht Düsseldorf.

„Es handelt sich auch um eine Schließung und nicht mit Blick auf den weiterhin zugelassenen außer Haus Verkauf lediglich um eine Beeinträchtigung des Betriebes. Die Klägerseite hat dargelegt, dass der Kernbereich des Geschäftsmodells aller Betriebe nicht in der Lieferung von Speisen oder Getränken außer Haus liegt, sondern im Verzehr vor Ort. Gerade dieser war jedoch untersagt. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerseite nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.“

Aufzählung in Versicherungsbedingungen

Zuletzt argumentierten die Richter, dass es sich bei den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten allenfalls um Beispiele handle. Eine abschließende Aufzählung der im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger sei unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 BGB.

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Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei. Die Klausel ist daher als unwirksam anzusehen.

Höhe der Versicherungsleistung

Nach Auffassung der Richter kann sich für die Berechnung der Höhe der Versicherungsleistung auf die Umsätze des Vorjahres bezogen werden. So argumentierten die Richter:

„Die Klägerinnen durften die Entschädigung von 30 Tagen nach den durchschnittlichen Umsätzen aus dem Zeitraum des Vorjahres berechnen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen im Versicherungsvertrag. Mit dem Verweis auf die Umsätze aus dem Vorjahr soll gerade ein Streit um die Berechnung des konkret entgangenen Umsatzes vermieden werden. Weil eine datumsgetreue Abrechnung aus dem Vorjahr regelmäßig schon deshalb nicht korrekt ist, da die Wochentage nicht identisch sind, ist die vorgenommene Art der Abrechnung im Sinne der Ermittlung eines durchschnittlichen Umsatzes für beide Seiten interessengerecht.“

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf fällt für von der Pandemie betroffene Gastronomen positiv aus. Jedoch gilt es zu beachten, dass die Inanspruchnahme von Betriebsschließungsversicherungen während der Pandemie von der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich beurteilt wird, da sich nicht zuletzt die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen in den entscheidenden Punkten teilweise unterscheiden.

Zuletzt hatte die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 09.02.2021 den Versicherungsschutz abgelehnt!

Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

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