Corona 2020: Update zur NRW-Soforthilfe

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Auch im zweiten Lockdown stehen viele Unternehmen und Privatpersonen vor persönlichen wie wirtschaftlichen Herausforderungen. Um aufgrund der Krise in eine finanzielle Schieflage geratene Unternehmer zu unterstützen, haben Bund und Länder diverse Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Nun gibt es Neuerungen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe.

Corona-Krise 2020

Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen und unserem ausführlichen Corona-FAQ informierten wir Sie umfänglich über die wirtschaftlichen sowie insbesondere rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen der derzeitigen Krise. Ein großes Thema waren dabei immer wieder auch die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Hilfspakete für Unternehmen.

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NRW-Soforthilfe

Die NRW-Soforthilfe wurde zu Beginn der Coronakrise als kurzfristige Hilfe für in Not geratene Unternehmen und Solo-Selbstständige auf den Weg gebracht. Auf Antrag erhielten diese abhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Mitarbeiterzahl eine einmalige Zahlung bis zu 25.000 Euro.

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Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Bei der NRW-Soforthilfe handelt es sich grundsätzlich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten. Ziel war dabei die Überbrückung erheblicher Finanzierungsengpässe und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge von Corona. So sollten Unternehmer bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten finanziellen Liquiditätsengpässen unterstützt werden.

Rückzahlung von Überkompensationen

Jedoch sind zu viel erhaltene Leistungen (Überkompensationen) zurückzuzahlen. Bereits im Juli wurde daher  darauf hingewiesen, dass von behördlicher Seite aus mit einer nachträglichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen begonnen wurde. Hierzu wurden Empfänger der Soforthilfe per E-Mail aufgefordert

  • mit Hilfe einer ausfüllbaren PDF-Datei
  • ihren tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass sowie
  • eine etwaig entstandene Überkompensation zu berechnen.

Achtung! Eine entsprechende Überkompensation ist zwingend zurückzuzahlen.

Schwierigkeiten im Rückmeldeverfahren

Aufgrund verschiedenster Schwierigkeiten und Unklarheiten im Abrechnungsverfahren war das Rückmeldeverfahren zuletzt jedoch erneut ausgesetzt worden. Nun soll für Empfänger der Soforthilfe aufgrund des erneuten Lockdowns und der damit einhergehenden Belastungen ein Wahlrecht bestehen.

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Wahlrecht für Soforthilfeempfänger

Hierzu erhalten alle Soforthilfeempfänger kurzfristig eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW. Betroffene haben dann die Wahl ob sie

  • noch 2020 abrechnen und ggf. zu viel gezahlte Mittel zurückzahlen oder
  • erst im Jahr 2021 abrechnen möchten.

Rückzahlung muss zwingend erfolgen

Die freiwillige Abrechnung in 2020 kann dabei den Vorteil bieten, dass etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 erfolgen können.

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Entscheiden sich Betroffene für die Abrechnung in 2021, sind zu viel erhaltene Förderungen bis spätestens 31.10.2021 zurückzuzahlen.

Per Mail werden Sie über die Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens und die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten informiert. Sofern Sie das Abrechnungsverfahren vorgezogen nutzen möchten, erhalten Sie eine weitere Mail. Diese Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.

Ein Erklär-Video bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen.


Lesen Sie die Hinweise in der Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.

  1. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können so Ihren Förderzeitraum sowie Ihre jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
  2. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Das Formular teilt Ihnen mit, falls Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung.
  3. Veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung.
  4. Sobald das Verfahren zur NRW-Soforthilfe 2020 für Sie abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Mitteilung per Mail.
  5. Bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf.
Sie werden noch einmal um Rückmeldung des Liquiditätsengpasses auf der Grundlage des verbesserten Abrechnungsverfahrens gebeten.
Dabei werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informiert.
Selbst wenn Sie aufgrund der E-Mail im Juli bereits eine Rückmeldung abgegeben haben, wird um eine erneute Rückmeldung mit dem aktuellen Rückmelde-Formular gebeten.

Auch wenn Sie die Soforthilfe bereits teilweise oder vollständig zurückgezahlt haben, wird um eine (ggf. erneute) Rückmeldung mit dem in der Mail verlinkten Rückmelde-Formular gebeten. Auf diese Weise erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe die Möglichkeit, von den verbesserten Abrechnungsbedingungen profitieren zu können.

Sofern die bereits geleistete Rückzahlung höher ist, als der jetzt errechnete Rückzahlungsbetrag, wird der Differenzbetrag automatisch zurückerstattet.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, komplett auf die NRW-Soforthilfe 2020 zu verzichten. Diese Option kann sich anbieten, wenn im Förderzeitraum keine betrieblichen Kosten angefallen sind und somit kein Liquiditätsengpass vorgelegen hat.

Ja, auch in diesem Fall sind Einnahmen und Ausgaben in das Online-Rückmeldeformular einzutragen, damit Bundes- und Landesmittel getrennt erfasst werden können. Das Formular wird in diesen Fällen eine Rückzahlung von 0,-€ ausweisen. Eine Überweisung ist dann nicht erforderlich.

Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe als Teil des Subventionsverfahrens verpflichtend. Ohne Rückmeldung wird davon ausgegangen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor.

Ja. Für jede einzeln ausgezahlte Förderpauschale wird eine Mail versendet. Die Berechnung ist für jedes Unternehmen einzeln durchzuführen und die unterschiedlichen Links entsprechend auszufüllen.
Sofern der Geschäftsführer der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben), können Sie jedoch nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Pauschale für Lebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € ansetzen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Das Rückmelde-Formular enthält die jeweilige Antragsnummer, für die die Rückmeldung vorzunehmen ist.
Die Antragsnummer finden Sie in dem Bewilligungsbescheid des ausgezahlten Antrags. Eine Rückmeldung erfolgt nur auf genehmigte und ausgezahlte Anträge.


Wenn Sie unsicher sind, welcher Ihrer Anträge tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist, finden Sie Ihre Antragsnummer zum Abgleich auch auf Ihrem Kontoauszug. Sie steht im Verwendungszweck der Gutschrift der Soforthilfe.


Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums können Sie sich auf eine frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde.
Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

Die Absenderadresse der Mail zum Rückmeldeverfahren lautet:

Die Mail-Absender der Landesregierung Nordrhein-Westfalen enden immer auf „.nrw.de“. Die Mail zum Abrechnungsverfahren enthält keine Anlagen. Die Berechnungshilfe und das Rückmelde-Formular sind als Link enthalten.

Falls Sie eine betrügerische Mail erhalten haben, reagieren Sie bitte nicht auf diese Mail und erstatten Sie Anzeige bei der Internetwache der Polizei unter https://polizei.nrw/internetwa-che.

Die Webseite https://polizei.nrw/artikel/fake-mails-zur-corona-soforthilfe klärt über die Betrugsversuche im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe 2020 auf. Bekannte betrügerisch genutzte Mailadressen sind beispielsweise oder .

Fazit

Ob es sich anbietet, etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 zu tätigen, ist stets im Einzelfall zu betrachten. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen! Generell gilt es jedoch zu beachten, dass etwaige erhaltene Überkompensationen zwingend zurückzuzahlen sind.

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher vertritt Sie auch in strafrechtlichen Angelegenheiten!

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Corona oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater

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