Auch im zweiten Lockdown stehen viele Unternehmen und Privatpersonen vor persönlichen wie wirtschaftlichen Herausforderungen. Um aufgrund der Krise in eine finanzielle Schieflage geratene Unternehmer zu unterstützen, haben Bund und Länder diverse Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Nun gibt es Neuerungen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe.
Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen und unserem ausführlichen Corona-FAQ informierten wir Sie umfänglich über die wirtschaftlichen sowie insbesondere rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen der derzeitigen Krise. Ein großes Thema waren dabei immer wieder auch die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Hilfspakete für Unternehmen.
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Die NRW-Soforthilfe wurde zu Beginn der Coronakrise als kurzfristige Hilfe für in Not geratene Unternehmen und Solo-Selbstständige auf den Weg gebracht. Auf Antrag erhielten diese abhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Mitarbeiterzahl eine einmalige Zahlung bis zu 25.000 Euro.
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Bei der NRW-Soforthilfe handelt es sich grundsätzlich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten. Ziel war dabei die Überbrückung erheblicher Finanzierungsengpässe und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge von Corona. So sollten Unternehmer bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten finanziellen Liquiditätsengpässen unterstützt werden.
Jedoch sind zu viel erhaltene Leistungen (Überkompensationen) zurückzuzahlen. Bereits im Juli wurde daher darauf hingewiesen, dass von behördlicher Seite aus mit einer nachträglichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen begonnen wurde. Hierzu wurden Empfänger der Soforthilfe per E-Mail aufgefordert
Achtung! Eine entsprechende Überkompensation ist zwingend zurückzuzahlen.
Aufgrund verschiedenster Schwierigkeiten und Unklarheiten im Abrechnungsverfahren war das Rückmeldeverfahren zuletzt jedoch erneut ausgesetzt worden. Nun soll für Empfänger der Soforthilfe aufgrund des erneuten Lockdowns und der damit einhergehenden Belastungen ein Wahlrecht bestehen.
Schon gewusst? Betrugsfälle zur NRW-Soforthilfe
Hierzu erhalten alle Soforthilfeempfänger kurzfristig eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW. Betroffene haben dann die Wahl ob sie
Die freiwillige Abrechnung in 2020 kann dabei den Vorteil bieten, dass etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 erfolgen können.
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Entscheiden sich Betroffene für die Abrechnung in 2021, sind zu viel erhaltene Förderungen bis spätestens 31.10.2021 zurückzuzahlen.
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Ob es sich anbietet, etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 zu tätigen, ist stets im Einzelfall zu betrachten. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen! Generell gilt es jedoch zu beachten, dass etwaige erhaltene Überkompensationen zwingend zurückzuzahlen sind.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher vertritt Sie auch in strafrechtlichen Angelegenheiten!
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Corona oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
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