Corona 2020: Update zur NRW-Soforthilfe

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Auch im zweiten Lockdown stehen viele Unternehmen und Privatpersonen vor persönlichen wie wirtschaftlichen Herausforderungen. Um aufgrund der Krise in eine finanzielle Schieflage geratene Unternehmer zu unterstützen, haben Bund und Länder diverse Hilfsprogramme zur Verfügung gestellt. Nun gibt es Neuerungen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe.

Corona-Krise 2020

Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen und unserem ausführlichen Corona-FAQ informierten wir Sie umfänglich über die wirtschaftlichen sowie insbesondere rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen der derzeitigen Krise. Ein großes Thema waren dabei immer wieder auch die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Hilfspakete für Unternehmen.

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NRW-Soforthilfe

Die NRW-Soforthilfe wurde zu Beginn der Coronakrise als kurzfristige Hilfe für in Not geratene Unternehmen und Solo-Selbstständige auf den Weg gebracht. Auf Antrag erhielten diese abhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Mitarbeiterzahl eine einmalige Zahlung bis zu 25.000 Euro.

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Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Bei der NRW-Soforthilfe handelt es sich grundsätzlich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten. Ziel war dabei die Überbrückung erheblicher Finanzierungsengpässe und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge von Corona. So sollten Unternehmer bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten finanziellen Liquiditätsengpässen unterstützt werden.

Rückzahlung von Überkompensationen

Jedoch sind zu viel erhaltene Leistungen (Überkompensationen) zurückzuzahlen. Bereits im Juli wurde daher  darauf hingewiesen, dass von behördlicher Seite aus mit einer nachträglichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen begonnen wurde. Hierzu wurden Empfänger der Soforthilfe per E-Mail aufgefordert

  • mit Hilfe einer ausfüllbaren PDF-Datei
  • ihren tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass sowie
  • eine etwaig entstandene Überkompensation zu berechnen.

Achtung! Eine entsprechende Überkompensation ist zwingend zurückzuzahlen.

Schwierigkeiten im Rückmeldeverfahren

Aufgrund verschiedenster Schwierigkeiten und Unklarheiten im Abrechnungsverfahren war das Rückmeldeverfahren zuletzt jedoch erneut ausgesetzt worden. Nun soll für Empfänger der Soforthilfe aufgrund des erneuten Lockdowns und der damit einhergehenden Belastungen ein Wahlrecht bestehen.

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Wahlrecht für Soforthilfeempfänger

Hierzu erhalten alle Soforthilfeempfänger kurzfristig eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW. Betroffene haben dann die Wahl ob sie

  • noch 2020 abrechnen und ggf. zu viel gezahlte Mittel zurückzahlen oder
  • erst im Jahr 2021 abrechnen möchten.

Rückzahlung muss zwingend erfolgen

Die freiwillige Abrechnung in 2020 kann dabei den Vorteil bieten, dass etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 erfolgen können.

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Entscheiden sich Betroffene für die Abrechnung in 2021, sind zu viel erhaltene Förderungen bis spätestens 31.10.2021 zurückzuzahlen.

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Fazit

Ob es sich anbietet, etwaige Rückzahlungen noch im Steuerjahr 2020 zu tätigen, ist stets im Einzelfall zu betrachten. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen! Generell gilt es jedoch zu beachten, dass etwaige erhaltene Überkompensationen zwingend zurückzuzahlen sind.

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