Im Strafverfahren sind die Anforderungen für eine Verurteilung hoch. "In dubio pro reo", im Zweifel für den Angeklagten, ist grundlegendes Fundament des Strafverfahrens. Das Gericht muss zweifelsfrei überzeugt sein, dass der Täter die im vorgeworfene Handlung begangen hat. Der sechste Strafsenat beim Bundesgerichtshof urteilte nun, dass es nicht ausreicht, wenn die Gerichte auf vorliegende Chatverläufe "verweisen." Sie müssten die Chat-Verläufe jedenfalls entschlüsseln (Az. 222 C 14447/23).
Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte einen mutmaßlichen Drogenhändler zu sieben Jahren. Der Hauptbeweis waren mehr als 100 Seiten ausgedruckter Chat-Nachrichten.
In einem einzelnen Satz wurden die 100 Seiten gewürdigt: Die dargestellten Chatverläufe hätten die Richter überzeugt.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Einordnung der Chatverläufe notwendig ist. Insbesondere wenn Codes benutzt wurden, wie etwa "Morgan kommt 2 paco", müssten diese eingeordnet und entschlüsselt werden.
Hinweis: Vorsorglich bat der sechste Strafsenat die neunte Strafkammer des Landesgerichts, bei dem der Fall jetzt liegt, die Beweiswürdigung nicht zu überfrachten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Strafrecht und Arbeitsrecht in Essen